Sehr geehrter
Herr Senatsrat Dr. Mayer!
Nachdem ich Ihren Blog durchforstet habe, muss ich mich doch mit einer Frage an Sie wenden:
Die Errichtung eines Lagerzeltes mit einer BGF von 500 m² wurde befristet bewilligt. Nun stellt sich für uns im Bauamt die Frage, ob für ein temporäres Objekt eine Bauabgabe zur Verrechnung kommt. Laut Angabe des Konsenswerbers, wird dieses Zelt nach Beendigung der Corona-Krise bzw. nach Aufnahme des normalen Produktionsbetriebes wieder abgebaut.
Vielen Dank im voraus und in neugieriger Erwartung Ihrer geschätzten Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Wenn
das Lagerzelt die Gebäudedefinition des § 4 Z 29 (überdeckte, allseits oder
überwiegend umschlossene Bauwerke) erfüllt, dann ist dafür auch eine Bauabgabe
zu entrichten!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
Sehr
geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!
Zur
o.a. Baubewilligung habe ich nun doch noch eine Frage betreffend der
Verwaltungsabgaben. Nehme ich die TP 41 – Befristete Genehmigungen für BV €
25,00 oder darf ich doch die TP 11a nehmen?
Vielen
herzlichen Dank im voraus.
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Nachdem
der Verordnungsgeber für befristete Genehmigungen eine eigene Tarifpost
geschaffen hat (die TP B 41, wie Sie es richtig erkannt haben), ist diese und
nicht die TP B 11 heranzuziehen!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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