Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Mayer!
Bezüglich der
Ausfertigung einer Baulandbestätigung habe ich folgende Frage:
Sollte der Notar Auskünfte unterschiedlicher Art ansuchen sind diese natürlich zu vergebühren, aber wie verhält es sich mit der Tarifpost TP B 67 „Schriftliche Auskunftserteilung und Mitteilung behördlicher Art über Ansuchen und im Interesse der Partei, je Seite, ausgenommen Auskünfte gemäß Artikel 20 Abs. 4 B-VG“ à € 10,00?
z. B.: 6 Auskünfte die auf 2 A4 Seiten passen
Werden hier 60 € für 6 Auskünfte vergebührt, oder 20 € für 2 A4 Seiten Auskunft?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Wenn jemand – zB ein Herr Notar – eine Baulandbestätigung und darüber hinaus noch weitere Auskünfte u. Mitteilungen erhalten will, dann unterfällt Ihre diesbezügliche Mitteilung zwei (jeweils zu „verrechnenden“) Abgabentatbeständen: Nämlich die Baulandbestätigung dem der TP A 9 (je Grundstück!) und die Auskünfte der TP B 67 (je Seite) der GemVwAbgVO 2012!
Wenn
Sie also die Baulandbestätigung und die Auskünfte in eine Mitteilung
„verpacken“, haben Sie darin die GemVwAbg für die Baulandbestätigung pro
Grundstück und die GemVwAbg für die Auskünfte pro Seite „vorzuschreiben“!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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