Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich bitte Sie wieder um Ihre geschätzte Unterstützung bei diesem BV. Hier handelt es sich um ein BV für den Neubau einer Reit-, Trainings- und Pferdeausbildungshalle und eine Bodenführanlage mit einer Hufschlagüberdeckung sowie Geländeveränderungen.
Zum besseren Verständnis habe ich Ihnen den Einreichplan und die Baubeschreibung angefügt.
Verrechnung Reithalle ist mir soweit klar (unübliche Geschosseinteilung).
Hätte hier eine Frage bzgl. Verrechnung der Verwaltungsabgaben bzw. auch festen Gebühren für die Bodenführanlage mit einer Hufschlagüberdeckung (siehe dazu EP)
Welche Tarifpost ist hier anzuwenden? TP B 42 + TP B 13 (Genehmigung von Schutzdächern) – bitte um Ihre Unterstützung – Danke!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Dass die Reithalle Ihnen keine Probleme bereitet, freut mich! Wie Sie es richtig sehen, ist das ein Gebäude ohne die übliche Geschoßeinteilung, sodass die „Divisionsregel“ der TP B 11 a zweiter Satz der GemVwAbgVO zur Anwendung gelangt. Nicht vergessen: Die sich aus der Division der Gesamthöhe des Gebäudes durch 3 ergebene Summe ist mit mindestens zwei Stellen hinter dem Komma heranzuziehen! Ist die dritte Stelle größer als 4, dann wird die zwete Stelle aufgerundet.
Nun
zur Bodenführanlage mit einer Hufschlagüberdeckung:
Dass
diese ein eigener Antragsgegenstand ist, versteht sich wohl von selbst, sodass
die Eingabegebühr 2 x (einmal für die Reithalle und einmal für die
Bodenführanlage) zu „verrechnen“ ist.
Was
die vorzuschreibende GemVwAbg für diese Anlage betrifft, so ist zunächst einmal
auszuführen, dass die TP B 42 ausschließlich dann zur Anwendung gelangen kann,
wenn es sich um eine Genehmigung handelt, die nicht in eine andere Tarifpost
fällt. Und eine solche „gibt“ es durchaus: Den Unterlagen ist zu entnehmen,
dass diese Anlage ein Schutzdach (Flugdach) mit einer Fläche von 109,95 m2
handelt, sodass auf die Anlage die TP B 13 anzuwenden ist, wie Sie offenbar
richtig erkannt haben
Nachdem,
wie sich gleichfalls aus den Unterlagen ergibt, die Anlage außen mit einem 2 m
hohen „Gitter“ umschlossen wird, stellt das keine überwiegende Umschließung
dar, sodass die Anlage kein Gebäude darstellt und daher die TP B 11 nicht für
sie herangezogen werden darf, was ich hier nur der Vollständigkeit halber
festhalte.
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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