Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer!
Ich hoffe, Sie hatten einen erholsamen Urlaub und sind für den nächsten Ansturm an Fragen und Problemstellungen gerüstet ;-)
Ich möchte für mich eine „Eselsbrücke“ zur Unterscheidung zwischen „Beilagengebühr“, „Protokollgebühr“ und „Gebührenfrei“ im Rahmen eines Bauverfahrens definieren und hab dazu nach eingehendem Studium Ihrer umfassenden und informativen Blogs nachstehenden Vorschlag entworfen:
Beilagengebühr: Gebührenpflichtiger = Bauwerber
Unterlagen zum ggst. BV werden vom Bauwerber an die Baubehörde vor, während oder nach der Verhandlung vorgelegt (z.B. Einreichunterlagen, Imm.techn.GA, Brandverhütungs-GA etc.);
Protokollgebühr: Gebührenpflichtiger = Bauwerber; Vorlage der Unterlagen während der Verhandlung
Unterlagen werden während der Verhandlung unaufgefordert
vorgelegt und sind nicht Teil der Einreichunterlagen (schriftliche
Einwendungen und Stellungnahmen in direktem Bezug auf die Verhandlung);
diese sind integrierender Bestandteil der Niederschrift und werden dieser (unter Anführung in der Niederschrift) jeweils als
Beilagen angeschlossen.
Keine
Vergebührung: Adressat = Gemeinde
- Unterlagen, welche die
Behörde direkt anfordert (keine Veranlassung an den Bauwerber, Adressat
ist Baubehörde wie. z.B.: Imm.techn.GA, Med.GA, Ortsbild-GA, Raumpl.GA,
LSS-Stellungnahme, etc.);
- Stellungnahmen zum
Bauvorhaben vor der Verhandlung (Stromversorger, Reinhalteverband, etc.)
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Danke,
ich hatte einen sehr erholsamen Urlaub! Freilich sind mittlerweile so viele
Anliegen an mich herangetragen worden, dass ich mit deren Erledigung kaum
nachkomme. Daher kann ich mich Ihrer Anfrage erst jetzt widmen, und zwar wie
nachstehend:
Sie
haben das schon sehr gut und sehr treffend ausdifferenziert, aber dennoch
möchte ich oben in Ihrem Text noch ein paar Änderungen bzw Klarstellungen –
jeweils in roter Schrift – anbringen – siehe dort!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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