sehr geehrter herr dr. mayer,
bitte eine frage:
werden die kosten für flugdach, wasserbecken, pkw-abstellplätze, … etc. – wenn sie „nur“ meldepflichtig sind, ebenfalls vorgeschrieben? oder nur bei ansuchen, die bescheidmäßig erledigt werden.
mit der bitte um rückantwort verbleibe ich mit freundlichen grüßen
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Nachdem meldepflichtige Vorhaben von der Baubehörde nicht „erledigt“, sondern nur zur Kenntnis genommen werden, und diese Kenntnisnahme keine Amtshandlung iS des § 1 Abs 1 LGVAG 1968 darstellt, können für eine Mitteilung gemäß § 21 Abs 3 BauG keinerlei Gemeinde-Verwaltungsabgaben vorgeschrieben werden. Feste Gebühren des Bundes fallen gleichfalls nicht an, weil es für diese einer Erledigung gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 bedarf.
Oder
um es mit Ihnen auszudrücken: Feste Gebühren des Bundes können nur dann zur
Entrichtung bekannt gegeben und Gemeinde-Verwaltungsabgaben nur dann
vorgeschrieben werden, wenn eine bescheidmäßige Erledigung getroffen wird
(Baubewilligung, Baubewilligung im vereinfachten Verfahren).
Alles
klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
Kommentare
Kommentar veröffentlichen