sehr geehrter herr dr. mayer,
ich schreibe
gerade einen bescheid, in dem ein um- und zubau sowie ua. die errichtung eines
pools bewilligt wird.
nach dem letzten
webinar sensibilisiert, frage ich mich nun, ob der pool zu verrechnen ist, weil
er lt. § 21 nur meldepflichtig ist.
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Wenn
der Pool nur meldepflichtig ist, dann kann (oder besser: darf!) er auch nicht
bewilligt werden, denn dafür ist die Baubehörde mangels Bewilligungspflicht
nicht zuständig! Das haben wir, soweit ich mich erinnern kann, beim letzten
Webinar (und beim letzte Gebührenseminar) erörtert! Er kann und darf daher in der Baubewilligung auch nicht
„vorkommen“!
Und
damit beantwortet sich Ihre Frage von selbst: Nur was bewilligt wird, darf nach
dem LGVAG und der GemVwAbgVO „verrechnet“ werden! Alles klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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