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Vergebührung Zubau Freiwillige Feuerwehr

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

für das Bauvorhaben Zubau Freiwillige Feuerwehr würde ich mich gerne bzgl. Vergebührung rückversichern um alles richtig zu machen.

Bauwerber ist die Marktgemeinde das bedeutet keine Eingabegebühr und keine Beilagengebühr nur die Niederschrift.?

Von den Verwaltungsabgaben und den Kommissionsgebühren ist die Marktgemeinde nicht  befreit.?

Hoffe das ist so richtig, ansonsten sehen wir uns beim nächsten Seminar.

Herzlichen Dank für Ihre Antwort

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Es ist genau „umgekehrt“: Wenn die Gemeinde bei der eigenen Baubehörde um Bewilligung ansucht, dann sind von ihr gemäß § 4 zweiter Satz der GemVwAbgVO 2012 keine Gemeindeverwaltungsabgaben einzuheben! Von den festen Gebühren des Bundes ist die Gemeinde hingegen nicht befreit, weil die Errichtung von Zubauten für die Freiwillige Feuerwehr nicht zu ihrem öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereich iS des § 2 Z 2 GebG 1957 zählt!

Alles klar?

Mein nächstes Gebührenseminar wird wohl erst im Sommersemester der Gemeinde-Verwaltungsakademie stattfinden…

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

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