Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
für das Bauvorhaben Zubau Freiwillige Feuerwehr würde ich mich gerne bzgl. Vergebührung rückversichern um alles richtig zu machen.
Bauwerber ist die Marktgemeinde das bedeutet keine Eingabegebühr und keine Beilagengebühr nur die Niederschrift.?
Von den Verwaltungsabgaben und den Kommissionsgebühren ist die Marktgemeinde nicht befreit.?
Hoffe das ist so richtig, ansonsten sehen wir uns beim nächsten Seminar.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Es
ist genau „umgekehrt“: Wenn die Gemeinde bei der eigenen Baubehörde um
Bewilligung ansucht, dann sind von ihr gemäß § 4 zweiter Satz der GemVwAbgVO
2012 keine Gemeindeverwaltungsabgaben einzuheben! Von den festen Gebühren des
Bundes ist die Gemeinde hingegen nicht befreit, weil die Errichtung von
Zubauten für die Freiwillige Feuerwehr nicht zu ihrem öffentlich-rechtlichen
Wirkungsbereich iS des § 2 Z 2 GebG 1957 zählt!
Alles
klar?
Mein
nächstes Gebührenseminar wird wohl erst im Sommersemester der
Gemeinde-Verwaltungsakademie stattfinden…
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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