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Gebührenanfrage zur Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus

 Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

 Ich hätte wiedermal eine gebührenrechtliche Anfrage, mit der Bitte um ihre geschätzte Antwort:

Ist die Rohbauanzeige des Bauwerbers unter gleichzeitiger Vorlage der Bauführerbescheinigung gem. § 37, 3 BauG. gebührenpflichtig (BG, VA)? Durch die Vorlage der Bauführerbescheinigung entfällt seitens der Baubehörde ja die Rohbaubeschau; es ergeht an den Bauwerber keinerlei Enderledigung. Bin ich richtig in der Annahme, dass daher auch keine Gebühren (BG u. VA) anfallen, da keine Enderledigung ergeht? 

Um Antwort wird recht höflich ersucht! Danke!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Was die festen Gebühren des Bundes betrifft, liegen Sie deshalb richtig, weil – wie Sie es ausdrücken – keine „Enderledigung“ (gemeint. abschließende schriftliche Entscheidung iS des § 11 Abs 1 GebG 1957) ergeht.

Bei den Gemeinde-Verwaltungsabgaben haben Sie deshalb recht, weil auch keine im Privatinteresse einer Partei liegende Amtshandlung im iS des § 1 Abs 1 LGVAG 1968 durchgeführt wird, wenn der Anzeige über die Fertigstellung des Rohbaus die Bestätigung der konsensgemäßen Ausführung gemäß § 37 Abs 2 BauG enthält.

Muss die Behörde mangels einer solchen Bestätigung eine Rohbaubeschau gemäß der letztgenannten Bestimmung durchführen, dann stellt diese dennoch keine im Privatinteresse einer Partei liegende Amtshandlung gemäß § 1 Abs 1 LGVAG 1968 dar, weil die Rohbaubeschau ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegen ist, weshalb auch in diesem Fall keine GemVwAbg anfällt.

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer


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