Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ist die Rohbauanzeige des Bauwerbers unter gleichzeitiger Vorlage der Bauführerbescheinigung gem. § 37, 3 BauG. gebührenpflichtig (BG, VA)? Durch die Vorlage der Bauführerbescheinigung entfällt seitens der Baubehörde ja die Rohbaubeschau; es ergeht an den Bauwerber keinerlei Enderledigung. Bin ich richtig in der Annahme, dass daher auch keine Gebühren (BG u. VA) anfallen, da keine Enderledigung ergeht?
Um Antwort wird recht höflich ersucht! Danke!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Was die festen Gebühren des Bundes betrifft, liegen Sie deshalb richtig, weil – wie Sie es ausdrücken – keine „Enderledigung“ (gemeint. abschließende schriftliche Entscheidung iS des § 11 Abs 1 GebG 1957) ergeht.
Bei
den Gemeinde-Verwaltungsabgaben haben Sie deshalb recht, weil auch keine im
Privatinteresse einer Partei liegende Amtshandlung im iS des § 1 Abs 1 LGVAG
1968 durchgeführt wird, wenn der Anzeige über die Fertigstellung des Rohbaus
die Bestätigung der konsensgemäßen Ausführung gemäß § 37 Abs 2 BauG enthält.
Muss
die Behörde mangels einer solchen Bestätigung eine Rohbaubeschau gemäß der
letztgenannten Bestimmung durchführen, dann stellt diese dennoch keine im
Privatinteresse einer Partei liegende Amtshandlung gemäß § 1 Abs 1 LGVAG 1968
dar, weil die Rohbaubeschau ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegen
ist, weshalb auch in diesem Fall keine GemVwAbg anfällt.
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
Kommentare
Kommentar veröffentlichen