Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich bitte Sie um folgende Hilfe. Bei den Verwaltungsabgaben für die Errichtung eines Gülleteiches mit den Ausmaßen von 31 m mal 28 m und somit einer bedeckten Fläche von 868 m2 unter Anwendung der Tarifpost G 38 a, stellt sich nun die Frage, ob die Höchstgrenze von 1357 € zum Tragen kommt oder eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Kollege!
Wie
in allen Fällen, in denen die Berechnung einer Gemeindeverwaltungsabgabe einen
Betrag ergibt, der höher ist als den (ua) in § 1 Abs 2 der GemVwAbgVO 2012
normierten Höchstbetrag von 1.357 Euro, ist nicht der errechnete Betrag,
sondern dieser Höchstbetrag zur Vorschreibung zu bringen, und daher auch im
vorliegenden Fall!
Und
wie geht das „technisch“? Sie schreiben einfach bei den Verfahrenskosten (bei
der Auflistung der zu entrichtenden GemVwAbg in der Rubrik „für die
Genehmigung“) Folgendes
„des
Gülleteiches mit 868 m2 bedeckte Fläche à € 5,0 gemäß TP B 38 (Höchstbetrag) € 1357,00“
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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