Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer!
Ich bitte Sie wieder um Ihre geschätzte Unterstützung. Ich bin gerade beim Fertigstellen der Kosten für den Baubewilligungsbescheid. Bin in Ihrem Blog über die Oberflächenentwässerung gestolpert. Seit der Novelle 2020 ist die Errichtung, …. von Hauskanalanlagen, Wasserbecken ein meldepflichtiges Vorhaben gem. § 21: ich hätte dazu keine Verwaltungsabgeben verrechnet! Hätte dazu eine Frage: auf dem Plan ist eine Regenwasser Zisterne und ein Rückhaltebecken sowie die Regenwasserschächte und –leitungen eingezeichnet. Soweit ich das richtig gelesen, waren dafür auch Verwaltungsabgaben zu verrechnen. Bis dato habe ich diese Verwaltungsabgaben noch nie verrechnet.
Können Sie mir bitte sagen, ob ich diese Verwaltungsabgaben noch verrechnen muss oder ob das alles hinfällig ist – Danke!
· Für die Kanalleitung die TP B 42 (mangels anderer „einschlägiger! TP in der GemVwAbgVO 2012) – Regenwasserkanal (Oberflächenentwässerung) und Schmutzwasserkanal gesondert verrechnen? –Für die Einlaufschächte gleichfalls die TP B 42 – muss ich hier auch für den Schmutzwasserkanal und dem Regenwasserkanal die einzelnen Schächte verrechnen?
· Für das Sickerbecken die TP B 17 – hier habe ich für das Sickerbecken keine m² Angabe sondern nur die m³ bzw. für die Zisterne nur die Liter Angabe?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen und freue mich auf Ihr Seminar! J
Mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Ich
hab jetzt leider keine Zeit mehr, in meinem Blog nachzuschauen, was ich
(dereinst) über die Oberflächenentwässerung ausgeführt habe – wenn diese
Ausführungen aus der Zeit vor dem 4. Februar (dem Tag des Inkrafttretens der
BauG-Novelle 2019) stammen sollten, dann sind sie natürliche überholt!
Einmal
grundsätzlich zur Sache:
Nachdem
GemVwAbg nur in jenen Fällen vorgeschrieben werden dürfen, in denen – siehe § 1
Abs 1 LGVAG 1968! – eine Berechtigung verliehen oder eine Amtshandlung im
Privatinteresse von Parteien durchgeführt wird, schließt das von vorneherein
die Vorschreibung von GemVwAbg für bloß meldepflichtige Vorhaben gemäß § 21
BauG aus!
Nun
im Einzelnen:
Die
Regenwasser-Zisterne, das Rückhaltebecken sowie die Regenwasserschächte und
-leitungen sind offenbar keine bloß meldepflichtigen Hauskanalanlagen bzw
Sammelgruben (da sind vom Gesetzgeber mE Sammelgruben für Schmutzwässer
gemeint!) iS des § 21 Abs 2 Z 3 BauG, wohl aber meldepflichtige Vorhaben gemäß
§ 21 Abs 1 Z 2 lit d) BauG („Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser
(Zisternen)“).
Das
bedeutet, dass Sie für alle diese Vorhaben keinerlei GemVwAbg vorzuschreiben
haben! Und das bedeutet weiters, dass Sie dafür auch keine Baubewilligung
erteilen „dürfen“, weil Baubewilligungen für bloß meldepflichtige Vorhaben im
Gesetz nun einmal nicht vorgesehen sind! Und daher dürfen sie auch in Ihrem
Baubewilligungsbescheid nicht „vorkommen“!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
PS zur Ergänzung: Ein Schmutzwasserkanal - weil dein solcher in Ihrer Anfrage auch "vorkommt" - ist selbstverständlich eine Hauskanalanlage gemäß § 21 Abs 2 Z 3 BauG und daher bloß meldepflichtige, sodass dafür natürlich keine GemVwAbg vorzuschreiben sind!
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