Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
kann man die Ausstellung einer Bauplakette eigentlich vergebühren?
Danke im Voraus!
Sehr geehrter Herr Kollege!
Nein, kann man leider nicht! Die Ausstellung der Bauplakette gemäß § 34 Abs 2 Stmk. BauG ist zwar eine Amtshandlung, aber keine „in ihrem“ (nämlich der Partei) „liegenden Privatinteresse“, wie es § 1 Abs 1 LGVAG 1968 verlangt. Hier überwiegt das öffentliche Interesse daran vor, dass auf jeder Baustelle ein „Roter Ring“ zum Nachweis, dass ein (befugter) Bauführer am Werk ist! Daher fällt dafür keine GemVwAbg an.
Die Bauplakette unterliegt im Übrigen auch nicht der Zeugnisgebühr gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957, weil mit ihr weder persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten noch tatsächliche Umstände bekundet werden.
Und der Vollständigkeit halber: Die
Baubeginnsanzeige gemäß § 34 Abs 2 Stmk. BauG unterliegt nicht der
Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957, weil sie – ähnlich wie beim „Rote
Ring“ – keine Privatinteressen des Einschreiters (sondern öffentliche)
Interessen betrifft, wie das diese Gesetzesbestimmung fordert! Letzteres beides
hat mir schon vor vielen Jahren die Finanzbehörde „eröffnet“.
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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