Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich hätte eine Frage zu den Gebühren. Beim vorliegenden Plan handelt es sich um den Umbau und Wiedererrichtung eines landwirtschaftlich genutzten Gebäudes. Nach einem Brand sind nur mehr die Mauern stehen geblieben. Wird jetzt nach TP 11 je m² Außenmaß verrechnet oder kann ich zur Berechnung die TP 12 heranziehen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Wenn,
wie Sie sagen – aus den Plänen geht das nicht hervor – nach dem Brand „nur mehr
die Mauern“ stehen geblieben sind, dann handelt es sich bei der
„Wiedererrichtung“ um keinen Neubau iS des § 4 Z 48 Stmk. BauG, weil diese
Bestimmung – siehe zweiter Satz! – regelt, dass ein Neubau (nur) dann vorliegt,
wenn alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder verwendet
werden. Hier liegt vielmehr ein Umbau vor (das alte Dach wird zB durch ein
neues ersetzt), der daher – leider – nach der TP B 12 (und nicht nach der TP B
11) zu „verrechnen“ ist!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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