Sehr geehrte LeserInnen und AbonnentInnen meines Gebührenblogs! Nachdem es das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, an das dereinst der Befund gemäß § 34 Abs 1 GebG 1957 zu senden war, schon seit August des Vorjahres nicht mehr gibt (alle Finanzämter wurden zum Finanzamt Österreich vereinigt), hat das Finanzministerium ein bisserl gebraucht, bis bei ihm das neue Formular „StuR1 abrufbar geworden ist. Nachdem ich davon ausgehe, dass Sie Ihrer gesetzlichen Verpflichtung in der vorzitierten Norm (nämlich bei einer Verletzung der Gebührenvorschriften = Nichtentrichtung der bekanntgegebenen festen Gebühren des Bundes) zur Befundaufnahme (so mühsam das auch sein mag und ungeachtet des eher ärgerlichen Umstandes, dass man nicht erfährt, ob seitens der Finanz etwas „geschehen“ ist) nachkommen, finden Sie unter dem unten stehendem Link das angepasste Formular. Bis zu meinem nächsten Gebührenseminar, in dessen Skriptum das Formular enthalten sein wird, ist es überdies noch ...