Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer!
Unsere Gemeinde errichtet eine Tagesbetreuungsstätte & Wohnen „Miteinander in xxxxx". Die Gemeinde als Errichter dieser Betreuungsstätte muss keine Bauabgabe leisten, oder??
Vielen Dank für Ihre Bemühungen – mit freundlichen Grüßen
Nachdem § 15 des Stmk BauG keinerlei Befreiungsbestimmung für Gemeinden enthält, hat die Gemeinde für die Betreuungsstätte selbstverständlich eine Bauabgabe (an sich selbst) zu entrichten!
Da die Errichtung von Betreuungsstätten nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gemeinde iS des § 2 Z 2 GebG 1957 zählt, sind für das Ansuchen, die Einreichunterlagen und für die Verhandlungsschrift selbstverständlich Eingaben-, Beilagen- und Protokollgebühren zu entrichten!
Gemeinde-Verwaltungsabgaben
fallen aufgrund der Befreiungsbestimmung de § 4 zweiter Satz der
Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 ebenso selbstverständlich keine an!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
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