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Überdachte Stellplätze mit angebautem Müllplatz

 

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Ich muss Sie vielmals um Entschuldigung bitten: Ich habe im „Wirbel“ der letzten Wochen Ihre Anfrage einfach „verschwitzt“ und komme erst jetzt dazu, sie zu beantworten (auch wenn es dafür schon zu spät ist, weil Sie den Bescheid vermutlich schon längst erlassen haben – aber vielleicht dient es Ihnen zur Kontrolle, ob Sie alles richtig gemacht haben ):

Damit es für mich einfacher ist, schreibe ich unten in roter Schrift meine Antworten zu Ihren Fragen dazu.

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Mayer,

ich habe ein von der Größe her recht unspektakuläres aber für mich gebührenrechtlich spannendes Bauvorhaben abzuwickeln und würde gerne die Richtigkeit bei der Anwendung der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 und der Vorschreibung der Bauabgabe sicherstellen:

„Errichtung eines überdachten Abstellplatzes für 6 PKW mit integriertem Müllplatz und Angleichen des Geländes“

Allgemeine Angaben:

  • Gesamtkonstruktion: 18,09 m x 6,31 m = 114,15 m² bebaute Fläche
  • Abschluss mittels Pultdach
  • Müllplatz ist allseitig geschlossen, 2,81 m x 6,31 m = 17,73 m² BGF
  • überdachter Abstellplatz ist 2-seitig geschlossen (an der Seite zum Müllplatz und an der Rückwand), überdeckte Fläche = 96,42 m²
  • Abwicklung als baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren (Unterschriften liegen vor)
  • Errichtung des Vorhabens im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft
  • Der Bauplatz liegt im Freiland, es grenzt kein Bauland daran.
  • Grundriss siehe Beilage 

a) VA bei Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren

  • Bewilligung Neubau Müllplatz: € 30,- Mindestgebühr gem. TP B 11b OK!
  • Bewilligung Abstellplätze: 6 x € 10,- gem. TP 15a oder kommt hier das Flugdach mit 96,42 m² x € 0,60 gem. TP B 13a zur Anwendung? Oder würden Sie das Objekt gar als überwiegend geschlossen beurteilen und TP B 11a für die Gesamtfläche vorschreiben? Es sind sowohl die Anzahl der Abstellplätze nach der TP 15a als auch die Flugdachfläche gemäß der TP 13a zu verrechnen, wenn Sie, wie ich glaube richtig, den überdeckten Abstellplatz als nicht überwiegend umschlossen angesehen haben.
  • Genehmigungsvermerke auf den eingereichten Projektunterlagen: € 5,- je Vermerk gem. TP B 32 Ja, aber Sie haben offenbar die Genehmigungsvermerke á € 6,- gemäß der TP A 3 für jene Projektunterlagen vergessen, die im Akt verbleiben. Dass diese vorzuschreiben sind, wird in meinem Merkblatt auf Seite 81a ff meines Skriptums näher begründet. Sollten Sie dieses Merkblatt nicht in Händen halten, bitte es mir zu sagen, damit ich es Ihnen übermitteln kann!
  • Geländeveränderungen im Freiland ohne angrenzendes Bauland sind nicht baubewilligungspflichtig , es kann daher auch keine GemVerwAbg dafür vorgeschrieben werden (Blogantwort vom 23.04.2021). Ändert sich daran etwas wenn dieser Tatbestand im Ansuchen angeführt und daher „mitbewilligt“ wird? „Mitbewilligt“ darf nur etwas werden, das bewilligungspflichtig ist, und das sind die ggst. Geländeveränderungen im FL nicht! Also dürfen Sie sie auch nicht „mitbewilligen“ und ist dafür, wie Sie es richtig sehen, auch nichts zu „verrechnen“! Dass die Geländeveränderungen im Ansuchen angeführt werden, können Sie – so sieht das die Aufsichtsbehörde auch! –als Mitteilung im Sinne des § 21 Abs 3 Stmk. BauG ansehen. 

b) Bauabgabe

  • Ist hier gem. § 15 Abs. 7 Stmk. BauG nur die BGF vom Müllplatz mit 17,73 m² x € 10,- Einheitssatz x 25% für land- und forstw. Betriebsobjekte die nicht dem Wohnen dienen zu verrechnen oder habe ich etwas übersehen? Der Müllplatz allein kann mE kein Nebengebäude sein, weil er kein eigenständiges Objekt ist, also müsste hier eine Bauabgabe vorzuschreiben sein? Da liegen Sie – wenn Sie den überdachten Abstellplatz richtig als „Nichtgebäude“ ansehen und damit auch keine Bauabgabe für ihn anfallen kann – leider falsch! Warum? Der Müllplatz stellt eindeutig ein Nebengebäude dar, wenn und weil er der Legaldefinition des § 4 Z 47 Stmk BauG entspricht. Nebengebäude müssen kein „eigenständiges Objekt“ sein, um als solche zu gelten. Es ist daher keine Bauabgabe vorzuschreiben! 

PS: Ich verfolge Ihren Gebührenblog schon seit einiger Zeit mit großem Interesse und habe ihn auch bereits Kollegen weiterempfohlen. Ich finde es großartig, dass Sie ihr Wissen weiterhin zur Verfügung stellen! Da ich nicht bis zum Gebührenseminar am 09.12. warten wollte, versuche ich es mit einer Anfrage auf diesem Wege. Nach meinem letzten Besuch vor vielen Jahren ist nun wieder einmal ein Auffrischungs-Seminar nötig. Ich hoffe, Sie haben sich für das GebSeminar am 9.12.2021 angemeldet, weil derzeit nur mehr zwei Plätze frei sind!

Herzlichen Dank für die Beantwortung

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