Sehr geehrter Hr. Senatsrat Dr. Mayer!
Ich habe eine Frage: sind Kanalgebühren auch zu entrichten, wenn ich z.B. eine freistehende Garage habe, in der kein Wasserauslass vorhanden ist?
Vielen Dank schon im Voraus!
Sehr geehrte Frau Kollegin!
In § 4 des Kanalabgabengesetzes 1955 findet sich folgende Bestimmung: „Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet“. Das heißt, dass es für die Bemessung der Kanalabgabe auch bei Garagen nicht auf einen vorhandenen Wasserauslass ankommt!
Der
VwGH hat im Übrigen ua schon im Erkenntnis vom 21.06.2004, 2004/17/0019, zu Recht
erkannt, dass die Bemessung der Kanalabgabe bei Gebäuden unabhängig davon
angeordnet ist, ob ihre Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt
oder nicht!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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