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Fragen zu Gebührenseminar

 Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

 Ich durfte am 20.01.2022 an Ihrem Onlineseminar „Leitfaden durchs Labyrinth“ teilnehmen.  Aufgrund des Seminares haben sich nun doch noch Fragen ergeben:

  1. Stempel: Wir mussten feststellen, dass unsere Stempel nicht ganz den Vorgaben entsprechen. Anbei finden Sie ein Word-Dokument mit unseren bestehenden und den neu angedachten Stempeln. Könnten Sie bitte prüfen, ob die neuen so in Ordnung sind, damit wir nicht wieder falsche bestellen.
  2. Verwaltungsgebühren Höchstsatz v. 1357€
    Gilt dieser nun pro Tarifpost und Vorhaben oder nur pro Tarifpost?
    Als Beispiel: Errichtung von 3 Wohngebäuden mit je 23 WE auf einem Grundstück zu je 3000m²:
    Verrechne ich 3xTP 11 mit Höchstsatz 1357 oder 1xTP11

    bzw. anderer Fall: Wohnhaus mit Tiefgarage (verbunden)
    Tiefgarage: 1350 m²
    Wohnhaus: 2.021 m²
    verrechne ich f. Tiefgarage TP 11: 1350 m² + TP 15 + für Wohnhaus TP11: 2.021 m²
    oder gesamt TP 11: 3.371 m² (Höchstsatz) + TP15?

Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen und das tolle Seminar!

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!

1.) Zunächst zu den „Stempeln“:

Ich stelle nachstehend dar, wie die jeweiligen „Stempel“ mE aussehen sollten:

Gebührenvermerk: 

Gemeinde xxxxxxxxxxx 

        Baubehörde

Zu entrichtende feste Gebühr:

        € ……………….                                                                                                                    

xxxxxxxxxxxx, am ………1

1 Das Datum braucht nur bei den Gebührenvermerken auf jenen Projektunterlagen angebracht werden, die an den Bauwerber mit dem Bescheid mitgehen!

Vidierungsvermerk:

Gemeinde xxxxxxxxxxx 

        Baubehörde

Bei der Bauverhandlung am ..................... aufgelegen  

Genehmigungsvermerk:   

Gemeinde xxxxxxxxx

    Baubehörde  

Genehmigt mit Bescheid vom .......; GZ: ............                                                         

Keiner dieser „Stempel“ braucht eine Unterschrift!

2.) Nun zum Gebührenhöchstbetrag:

Der sowohl im LGVAG 1968 als auch in der Gemeinde-Verwaltungsabgabenordnung 2012 geregelte Gebührenhöchstbetrag von € 1357,00 gilt, wie ich auch beim Seminar hervorgehoben habe, pro für das Bauvorhaben jeweils anzuwendenderTarifpost!

Anhand Ihrer Fragen dargestellt:

a) Für jedes der drei Wohnhäuser wird die GemVwAbg gemäß TP 11 der GemVwAbgVO extra vorgeschrieben!

b) Auch hier wird die GemVwAbg gemäß TP B 11 für Tiefgarage und Wohnhaus extra vorgeschrieben! Für die Tiefgarage ist zudem für die Abstellplätze die GemVwAbg gemäß TP 15 vorzuschreiben.

Und wie geht das?

In den Verfahrenskosten steht dann

a)….für die Genehmigung.

des Wohnhauses 1 gemäß TP B 11 (3000 m2 á € 0,60)                   (Höchstbetrag) € 1.357,00

des Wohnhauses 2 gemäß TP B 11 (3000 m2 á € 0,60)                 (Höchstbetrag) € 1.357,00   

des Wohnhauses 3 gemäß TP B 11 (3000 m2 á € 0,60)                  (Höchstbetrag) € 1.357,00  

b) …für die Genehmigung:

des Wohnhauses gemäß TP B 11 (2.021 m² á € 0,60)                                               € 1.212,60

der Tiefgarage gemäß TP B 11 (1350 m² á € 0,60)                                                    € 810,00

der Tiefgarage gemäß TP B 15 (….Kfz-Abstellflächen á € 10,00)                              € ….,..

So, das wär’s. Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer                                                                           


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