Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich hätte eine Frage zu Kanalanschlussgebühren. Sehe ich das richtig, dass die Kanalanschlussgebühr nach 5 Jahren verjährt? Wenn mir jetzt auffällt, dass in der Vergangenheit kein Bescheid erlassen wurde ist das jetzt nicht mehr möglich. Wie ist das mit der Kanalbenützungsgebühr, kann ich diese trotz nicht vorgeschriebener Kanalanschlussgebühr verrechnen?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Die
Kanalanschlussgebühr verjährt (ebenso wie zB die Bauabgabe) nach 5 Jahren, wie
Sie das richtig sehen! Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann daher keine
Kanalanschlussgebühr mehr vorgeschrieben werden.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
Pardon!
Ich habe vergessen, Ihre Frag hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr zu
beantworten.
Für
die Kanalbenützungsgebühr gilt dasselbe, wie für die Kanalanschlussgebühr
(richtig: den Kanalisationsbeitrag)! Die 5-jährigen Verjährungsfrist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gebührenschuld für die Kanalbenützungsgebühr
entsteht. Wenn Sie in Ihrer Kanalabgabenordnung das nicht anders geregelt
haben, dann ist dieser Zeitpunkt entsprechend § 6 Abs 3 des
Kanalabgabengesetzes 1955 der 1. des Monates, in dem der öffentliche Kanal in
Benützung genommen wird.
Alles
klar?
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