Sehr geehrter Herr SR Dr.
Mayer,
bei der „Vergebührung“ von einer „Neuerrichtung Sende- und Empfangsanlage (Gittersendemast)“ - §20 Verfahren - ist eine Frage aufgetreten. Lt. Plan ist eine Einfriedung mit 2,00m Höhe, ein Klimaaußengerät sowie eine Überdachung für die Technik dargestellt. Sind diese einzelnen Positionen mit einer Gebühr zu versehen, oder bezeichnet der TP40 die gesamte bauliche/technische Anlage inkl. aller technisch/sicherheitsmäßig erforderlichen Einrichtungen?
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Die TP B 40 der GemVwAbgVO 2012 umfasst die gesamte Neuerrichtung einer Sende- und Empfangsanlage (mit Gittermast und „Zubehör“).
Nicht
umfasst von dieser Tarifpost ist mE die Einfriedung: Diese ist nach der TP B 20
der VO gesondert zu „vergebühren“.
Und
bitte nicht zu vergessen, dass die Genehmigungsvermerke alle nach der TP A 3 zu
verrechnen sind (die TP B 32 kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um
Genehmigungsvermerke nach § 29 Abs 9 Stmk. BauG handelt)!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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