Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer!
Folgende Fragen stellen sich im Bauamt: Laut 80 b, Stmk. Baugesetz, ist bei neuen Wohngebäuden die Errichtung von solaren Energiesystemen verpflichtend. Bei den Einreichungen wurde festgestellt, dass bei Bauansuchen die Errichtung von Photovoltaikanlagen teilweise angeführt ist. Ist für Photovoltaikanlagen, meist meldepflichtig, obwohl im Bauansuchen angeführt, eine Verwaltungsabgabe vorzuschreiben?
Die gleiche Frage stellt sich bei Errichtung von Retentionsanlagen, welche teilweise im Bauansuchen angeführt sind. Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Zunächst
mal etwas Grundsätzliches vorweg:
Gemäß
§ 1 lit b) LGVAG 1968 haben Parteien nur dann Gemeinde-Verwaltungsabgaben zu
entrichten, wenn ihnen eine Berechtigung verliehen oder aber eine Amtshandlung
in ihrem Privatinteresse gesetzt wird.
Für
bloß meldepflichtigen Vorhaben gemäß § 21 Stmk. BauG, ob Sie nun im Ansuchen
„angeführt“ sind, wie Sie das formuliert haben, oder nicht, wird aber weder
eine Berechtigung verliehen noch eine Amtshandlung gesetzt, sodass für solche
Vorhaben keine Gemeinde-Verwaltungsabgabe vorzuschreiben ist bzw
vorgeschrieben werden darf!
Und
es versteht sich wohl von selbst, dass bloß meldepflichtige Vorhaben auch dann,
wenn sie im Ansuchen „angeführt“ sind, nicht bewilligt werden dürfen, weil der
Gesetzgeber nun einmal für solche Anlagen keine Bewilligungspflicht statuiert
hat!
Der
Text Ihrer Anfrage weist aber auch auf ein baurechtliches Problem hin, das ich
wie folgt skizzieren möchte:
Zwar
normiert § 80b Abs 1 Stmk. BauG bei Neubauten und größeren Renovierungen von
Gebäuden eine Berücksichtigungs- und Dokumentationspflicht, der Gesetzgebe hat
dabei jedoch „übersehen“, dass zB gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit o) Solar- und
Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400
m2 (vorausgesetzt die Anlagen und Ihre Teile überschreiten eine Höhe
von 3.50 m) bloß meldepflichtige Anlagen darstellen. Wenn nun die Berechnung zB
nach § 85b Abs 2 Z 1 Stmk. BauG zB eine Photovoltaikanlage von kleiner/gleich
400 m2 ergibt, dann sind solche Anlagen bloß meldepflichtig iS des §
21 Abs 1 Z 2 lit o) Stmk. BauG. Die Berücksichtigungs- und
Dokumentationspflicht in § 85b gebietet es mE aber in solchen Fällen, dass
nebst dem Bauansuchen für (baubewilligungspflichtige oder im einfachen
Verfahren baubewilligungspflichtige) Neubauten oder größeren Renovierungen von
Gebäuden auch eine Meldung iS des § 21 Abs 3 Stmk. BauG für eine solche Anlage
erstattet werden muss. Sind die Photovoltaikanlagen aufgrund der
anzustellenden Berechnung größer als 400 m2, kann die
Berücksichtigungs- und Dokumentationspflicht, wie ich meine, durch ein Ansuchen
um Baubewilligung für eine solche Anlage erfüllt werden.
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
Kommentare
Kommentar veröffentlichen