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Verwaltungsabgabe für Fotovoltaik- und Retentionsanlagen

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer!

Folgende Fragen stellen sich im Bauamt: Laut 80 b, Stmk. Baugesetz,  ist bei neuen Wohngebäuden die Errichtung von solaren Energiesystemen verpflichtend. Bei den Einreichungen wurde festgestellt, dass bei Bauansuchen die Errichtung von Photovoltaikanlagen teilweise angeführt ist. Ist für Photovoltaikanlagen, meist meldepflichtig, obwohl im Bauansuchen angeführt, eine Verwaltungsabgabe vorzuschreiben?

Die gleiche Frage stellt sich bei Errichtung von Retentionsanlagen, welche teilweise im Bauansuchen angeführt sind. Vielen Dank für eine Rückmeldung. 

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Zunächst mal etwas Grundsätzliches vorweg:

Gemäß § 1 lit b) LGVAG 1968 haben Parteien nur dann Gemeinde-Verwaltungsabgaben zu entrichten, wenn ihnen eine Berechtigung verliehen oder aber eine Amtshandlung in ihrem Privatinteresse gesetzt wird.

Für bloß meldepflichtigen Vorhaben gemäß § 21 Stmk. BauG, ob Sie nun im Ansuchen „angeführt“ sind, wie Sie das formuliert haben, oder nicht, wird aber weder eine Berechtigung verliehen noch eine Amtshandlung gesetzt, sodass für solche Vorhaben keine Gemeinde-Verwaltungsabgabe vorzuschreiben ist bzw vorgeschrieben werden darf!

Und es versteht sich wohl von selbst, dass bloß meldepflichtige Vorhaben auch dann, wenn sie im Ansuchen „angeführt“ sind, nicht bewilligt werden dürfen, weil der Gesetzgeber nun einmal für solche Anlagen keine Bewilligungspflicht statuiert hat!

Der Text Ihrer Anfrage weist aber auch auf ein baurechtliches Problem hin, das ich wie folgt skizzieren möchte:

Zwar normiert § 80b Abs 1 Stmk. BauG bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden eine Berücksichtigungs- und Dokumentationspflicht, der Gesetzgebe hat dabei jedoch „übersehen“, dass zB gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m2 (vorausgesetzt die Anlagen und Ihre Teile überschreiten eine Höhe von 3.50 m) bloß meldepflichtige Anlagen darstellen. Wenn nun die Berechnung zB nach § 85b Abs 2 Z 1 Stmk. BauG zB eine Photovoltaikanlage von kleiner/gleich 400 m2 ergibt, dann sind solche Anlagen bloß meldepflichtig iS des § 21 Abs 1 Z 2 lit o) Stmk. BauG. Die Berücksichtigungs- und Dokumentationspflicht in § 85b gebietet es mE aber in solchen Fällen, dass nebst dem Bauansuchen für (baubewilligungspflichtige oder im einfachen Verfahren baubewilligungspflichtige) Neubauten oder größeren Renovierungen von Gebäuden auch eine Meldung iS des § 21 Abs 3 Stmk. BauG für eine solche Anlage erstattet werden muss. Sind die Photovoltaikanlagen aufgrund der anzustellenden Berechnung größer als 400 m2, kann die Berücksichtigungs- und Dokumentationspflicht, wie ich meine, durch ein Ansuchen um Baubewilligung für eine solche Anlage erfüllt werden.

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

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