Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer,
ich habe eine Frage bzgl. der Bauabgabe an Sie: Das Dokument im Anhang zeigt die Bruttogeschoßfläche eines Wohnhausneubau, im unteren Teil ist ein Abstelllager mit einer Fläche von 21 m² ersichtlich. Dieses Abstelllager ist nicht direkt an das Wohnhaus angebaut, aber über die Dachfläche mit dem Wohnhaus verbunden. Mir ist bewusst, dass die Bauabgabe auf Nebengebäude < 40m² nicht angewendet werden darf. Die Frage hierbei ist jedoch, ob die Verbindung mit dem Dach auch einen angebauten Teil zum Wohnhaus darstellt.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
Der
Umstand, dass das Abstelllager zwar nicht direkt am Wohnhaus angebaut, aber
über die Dachfläche mit dem Wohnhaus verbunden ist, macht es mE nicht zu einem, einen „unselbständigen“, Bestandteil des Wohnhauses darstellenden, Nebengebäude.
Auf
Grund dessen ist – wie Sie ja schon vermutet haben – die Vorschreibung einer
Bauabgabe für das Abstelllager nicht möglich; es kommt vielmehr die
„Befreiungsbestimmung“ des § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG zur Anwendung!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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