Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
beim letzten Gebührenseminar haben Sie mitgeteilt, dass Genehmigungsvermerke auf den Projektunterlagen gemäß § 23 BauG anzubringen sind. Im vorliegenden Fall habe ich die Baubeschreibung, den Einreichplan zum Neubau eines Lagergebäudes und Wohnhauses und einen Energieausweis vorliegen, bei diesen Unterlagen habe ich natürlich den Genehmigungsvermerk schon gesetzt. Jetzt stellt sich jedoch die Frage, ob zusätzlich die im Bauvorhaben eingebrachten Unterlagen mit Einreichplan des Heizraumes mit dargestellter Feuerungsanlage sowie die Baubeschreibung der Heizung ebenfalls mit dem Genehmigungsvermerk zu versehen sind.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Mit
einem Genehmigungsvermerk zu versehen ist ausschließlich das, was in einem
Baubewilligungsverfahrens bzw in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren
(und natürlich in einem Gesamtbauvorhaben, bestehend aus beidem) von der
Behörde genehmigt wird! Meldepflichtige Vorhaben werden von der Behörde nicht
genehmigt (oder besser: dürfen von der Behörde nicht genehmigt werden, weil sie
dafür gar nicht zuständig ist!), sodass auf den Unterlagen für solche
Vorhaben auch kein Genehmigungsvermerk anzubringen ist!
Nach
dieser „Richtschnur“ bitte nun selbst zu beurteilen, ob Genehmigungsvermerke
auf den im Bauvorhaben eingebrachten Unterlagen mit Einreichplan des Heizraumes
mit dargestellter Feuerungsanlage sowie die Baubeschreibung der Heizung
anzubringen (und nach der TP B 32 und der TP A 3 zu „vergebühren“) sind.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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