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Genehmigungsvermerke

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

beim letzten Gebührenseminar haben Sie mitgeteilt, dass Genehmigungsvermerke auf den Projektunterlagen gemäß § 23 BauG anzubringen sind. Im vorliegenden Fall habe ich die Baubeschreibung, den Einreichplan zum Neubau eines Lagergebäudes und Wohnhauses und einen Energieausweis vorliegen, bei diesen Unterlagen habe ich natürlich den Genehmigungsvermerk schon gesetzt. Jetzt stellt sich jedoch die Frage, ob zusätzlich die im Bauvorhaben eingebrachten Unterlagen mit Einreichplan des Heizraumes mit dargestellter Feuerungsanlage sowie die Baubeschreibung der Heizung ebenfalls mit dem Genehmigungsvermerk zu versehen sind.

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!

Mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen ist ausschließlich das, was in einem Baubewilligungsverfahrens bzw in einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (und natürlich in einem Gesamtbauvorhaben, bestehend aus beidem) von der Behörde genehmigt wird! Meldepflichtige Vorhaben werden von der Behörde nicht genehmigt (oder besser: dürfen von der Behörde nicht genehmigt werden, weil sie dafür gar nicht zuständig ist!), sodass auf den Unterlagen für solche Vorhaben auch kein Genehmigungsvermerk anzubringen ist!

Nach dieser „Richtschnur“ bitte nun selbst zu beurteilen, ob Genehmigungsvermerke auf den im Bauvorhaben eingebrachten Unterlagen mit Einreichplan des Heizraumes mit dargestellter Feuerungsanlage sowie die Baubeschreibung der Heizung anzubringen (und nach der TP B 32 und der TP A 3 zu „vergebühren“) sind.

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

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