Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich habe in Ihrem Blog gelesen, dass die Luftwärmepumpen mit der TP 37 (a € 60,00) vergebührt werden. (siehe Ausschnitt Blog in rot)
Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Nach längerer Zeit hätte ich wieder ein Anliegen bzw. eine Frage an Sie. Habe das leider nicht in Ihrem Blog gefunden:
Bei
einem Anzeigeverfahren für Luftwärmepumpen (noch eingereicht vor der Novelle)
hat der Bauwerber um Genehmigung für 48 Luftwärmepumpen angesucht.
Die
Luftwärmepumpen vergebühren wir immer mit der TP 37 (a € 60,00). Gibt es da
auch einen Höchstsatz oder muss der Bauwerber die kompletten € 2.880,00
bezahlen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Herr Kollege!
Die
Heranziehung der TP B 37 ist richtig! Allerdings findet sich sowohl im LGVAG
1968 in § 1 Abs 3 als auch in der GemVwAbgVO 2012 in § 1 Abs 2 die Bestimmung,
dass die Verwaltungsabgabe im Einzelfall 1357 Euro nicht übersteigen darf. Sie
dürfen ihrem Bauwerber daher nur diesen Höchstbetrag verrechnen. Sie weisen das
am Besten so aus, dass Sie bei den Verfahrenskosten in der – noch nach alter
Rechtslage auszustellenden – Baufreistellung links 48 Luftwärmepumpen á € 60,00
schreiben und rechts den Betrag von 1.357 Euro mit der Zusatzbezeichnung
„Höchstbetrag“.
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
Heute habe ich mir den neuen Handbehelf vom Gemeindebund ausgedruckt und gesehen, dass für Luftwärmepumpen der TP 30 (€ 20,00 bis 7,5 kW oder einer Bodenfläche bis 10 m², darüber € 100,00) herangezogen wird (siehe Anhang).
Welchen Tarifposten nehme ich jetzt für die Luftwärmepumpen?
Mit bestem Dank im Voraus verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Ich
habe den Handbehelf vom Gemeindebund erst dieser Tage von einer Kollegin
bekommen, aber noch nicht reingeschaut. Daher danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Ich
widerspreche den Damen und Herren vom Gemeindebund, die ich und deren Kompetenz
ich überaus schätze, nur höchst ungern. Meines Erachtens ist für
Luftwärmepumpen nicht die TP B 30 der GemVwAbgVO (das Zitat „gemäß § 20 Z 5
Steiermärkisches Baugesetz“ ist iS des § 5 Z 1 dieser Verordnung nun als „§ 20
Z 4“ zu lesen, da sich der Bewilligungstatbestand dahin verschoben hat)
heranzuziehen, sondern – wie in meinem oben zitierten Blog ausgeführt – die TP B 37,
weil sie die für Luftwärmepumpen speziellere (und die TP B 30 hingegen die
allgemeinere) ist und diese daher (wie immer bei einer Konkurrenz von
allgemeinen und speziellen Tarifposten) vorgeht! Dazu kommt noch, dass
Luftwärmepumpen – so meine zumindest ich – jedenfalls als „ähnliche technische
Anlagen“ in der TP B 37 (gemeint: ähnlich mit den dort einzeln angeführten
Anlagen) anzusehen sind.
Aber
welche Rechtsansicht nun wirklich zutrifft, wird letztendlich nur ein Judikat
des LVwG oder aber ein Erlass der Aufsichtsbehörde klären können.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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