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Verwaltungsabgabe Luftwärmepumpen

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich habe in Ihrem Blog gelesen, dass die Luftwärmepumpen mit der TP 37 (a € 60,00) vergebührt werden. (siehe Ausschnitt Blog in rot)

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Nach längerer Zeit hätte ich wieder ein Anliegen bzw. eine Frage an Sie. Habe das leider nicht in Ihrem Blog gefunden:

Bei einem Anzeigeverfahren für Luftwärmepumpen (noch eingereicht vor der Novelle) hat der Bauwerber um Genehmigung für 48 Luftwärmepumpen angesucht.

Die Luftwärmepumpen vergebühren wir immer mit der TP 37 (a € 60,00). Gibt es da auch einen Höchstsatz oder muss der Bauwerber die kompletten € 2.880,00 bezahlen.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Sehr geehrter Herr Kollege!

Die Heranziehung der TP B 37 ist richtig! Allerdings findet sich sowohl im LGVAG 1968 in § 1 Abs 3 als auch in der GemVwAbgVO 2012 in § 1 Abs 2 die Bestimmung, dass die Verwaltungsabgabe im Einzelfall 1357 Euro nicht übersteigen darf. Sie dürfen ihrem Bauwerber daher nur diesen Höchstbetrag verrechnen. Sie weisen das am Besten so aus, dass Sie bei den Verfahrenskosten in der – noch nach alter Rechtslage auszustellenden – Baufreistellung links 48 Luftwärmepumpen á € 60,00 schreiben und rechts den Betrag von 1.357 Euro mit der Zusatzbezeichnung „Höchstbetrag“.

Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

Heute habe ich mir den neuen Handbehelf vom Gemeindebund ausgedruckt und gesehen, dass für Luftwärmepumpen der TP 30  (€ 20,00 bis 7,5 kW oder einer Bodenfläche bis 10 m², darüber € 100,00)  herangezogen wird (siehe Anhang).

Welchen Tarifposten nehme ich jetzt für die Luftwärmepumpen?

Mit bestem Dank im Voraus verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Ich habe den Handbehelf vom Gemeindebund erst dieser Tage von einer Kollegin bekommen, aber noch nicht reingeschaut. Daher danke für Ihre Aufmerksamkeit!

Ich widerspreche den Damen und Herren vom Gemeindebund, die ich und deren Kompetenz ich überaus schätze, nur höchst ungern. Meines Erachtens ist für Luftwärmepumpen nicht die TP B 30 der GemVwAbgVO (das Zitat „gemäß § 20 Z 5 Steiermärkisches Baugesetz“ ist iS des § 5 Z 1 dieser Verordnung nun als „§ 20 Z 4“ zu lesen, da sich der Bewilligungstatbestand dahin verschoben hat) heranzuziehen, sondern – wie in meinem oben zitierten Blog ausgeführt – die TP B 37, weil sie die für Luftwärmepumpen speziellere (und die TP B 30 hingegen die allgemeinere) ist und diese daher (wie immer bei einer Konkurrenz von allgemeinen und speziellen Tarifposten) vorgeht! Dazu kommt noch, dass Luftwärmepumpen – so meine zumindest ich – jedenfalls als „ähnliche technische Anlagen“ in der TP B 37 (gemeint: ähnlich mit den dort einzeln angeführten Anlagen) anzusehen sind.

Aber welche Rechtsansicht nun wirklich zutrifft, wird letztendlich nur ein Judikat des LVwG oder aber ein Erlass der Aufsichtsbehörde klären können.

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer

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