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Vergebührung bei Negativ-Bescheid

sehr geehrter herr dr. mayer,

wir haben erstmalig einen bescheid zu erlassen, … die baubewilligung wird abgewiesen.

nun stellt sich für mich die frage, ob es da etwas zu verrechnen gibt.

gemeindeverwaltungsabgaben wahrscheinlich nicht, bundesgebühren??

können sie mir bitte weiterhelfen?

mit lieben grüßen 

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Wenn keine Verhandlung stattgefunden hat, wie Sie mir ergänzend mitgeteilt haben, dann fallen bei der Abweisung einer Baubewilligung weder Kommissionsgebühren noch GemVwAbg an. Aber:

Gemäß § 11 Abs 1 GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld bei den übrigen Eingaben (wie zB Ansuchen um Baubewilligung) sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Auch ein negativer Bescheid, wie Ihre Abweisung des Bauansuchens, ist eine solche schriftliche Erledigung, sodass für das Bauansuchen die Eingabegebühr und für die Beilagen die Beilagengebühr zu entrichten ist.

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

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