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Es werden Posts vom September, 2024 angezeigt.

Errichtung eines Salzsilos

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!   Ich benötige bitte wieder mal Ihre Hilfe: Die Gemeinde hat um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Salzsilos angesucht. Hierfür wird demnächst eine Bauverhandlung stattfinden. Für dieses Bauvorhaben würde ich keine Verwaltungsabgaben und keine Bundesgebühren (außer für die Verhandlungsschrift) verrechnen. Stimmt das so? Weiters bitte ich um Mitteilung, ob ich Kommissionsgebühren für die Zeit außerhalb der Amtsräume verrechnen muss.   Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Hilfe   Sehr geehrte Frau Kollegin! Nachdem die Errichtung eines Salzsilos zur Gemeinde-Straßenverwaltung zählt, ist das eine Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises der Gemeinde iS des § 2 Z 2 GebG und daher von   allen   Gebühren (des Bundes) befreit. Was die GemVwAbg betrifft, liegen Sie in Ansehung des § 4 erster und zweiter Satz der GemVwAbgVO 2012 richtig! Hinsichtlich der Gemeinde-Kommissionsgebühren möchte ic...

elektronisch eingereichte Beilagen (ohne Bürgerkarte)

Sehr geehrte Frau Kollegin! Zu Ihrem Vergebührungsentwurf möchte ich mich nicht äußern, weil ich die einzelnen Ansätze nicht im Einzelnen nachprüfen mag. Das Rechnen darf ich Ihnen überlassen! Dennoch: Warum findet sich darin A) Kommissionsgebühren gem AVG iVm GemKommGeb-VO € 72,0, obwohl gar keine Verhandlung stattgefunden hat? Und wie kommen Sie zu dieser Summe? Genug! Zu Ihren untenstehenden Fragen schreibe ich meine Antwort in roter Schrift dazu. Herzliche, kollegiale Grüße Dietmar H. Mayer   Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,   ich bitte um Hilfestellung zur Vergebührung elektronisch eingereichter Beilagen zu einer gebührenpflichtigen Eingabe.   Es handelt sich um ein Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren: Errichtung einer Feuerungsanlage gem. § 20 Z 2 lit h Stmk. BauG. Der Antragsteller hat das Ansuchen samt Projektunterlagen (5 PDF-Dateien) per E-Mail übermittelt, eine weitere Beilage (4 Bogen) wurde per Post nachgereicht.   Meine Frage betrifft nun konkret die Bu...

Errichtung und Erweiterung von Schutzdächern

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Uns stellen sich folgende Fragen: Variante 1: Auf einem Bauplatz/Liegenschaft soll ein Schutzdach (überdachter Stellplatz) mit einem Ausmaß von 45 m² errichtet werden. Frage: Sind die gesamten 45 m² zu vergebühren oder sind die meldepflichtigen 40 m² laut Stmk. Baugesetz abzuziehen? Variante 2: Auf einem Bauplatz/Liegenschaft sind bereits 2 Schutzdächer jeweils mit einem Ausmaß von 15 m² (Gesamt 30 m²) gemeldet und ein weiteres Schutzdach soll auf diesem Bauplatz/Liegenschaft im Ausmaß von 15 m² errichtet werden. Aufgrund der Überschreitung der 40 m² laut § 21 Stmk. Baugesetz ist dieses Schutzdach zu bewilligen. Frage: Werden die 15 m² bewilligt und vergebührt, darf ich nur die 5 m² bewilligen und vergebühren oder sind die gesamten 45 m² zu bewilligen und vergebühren? Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen     Sehr geehrter Herr Kollege! Vorweg: Ich glaube, beide Problemstellungen schon in mindestens einem meiner Gebührensemi...