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elektronisch eingereichte Beilagen (ohne Bürgerkarte)

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Zu Ihrem Vergebührungsentwurf möchte ich mich nicht äußern, weil ich die einzelnen Ansätze nicht im Einzelnen nachprüfen mag. Das Rechnen darf ich Ihnen überlassen!

Dennoch: Warum findet sich darin A) Kommissionsgebühren gem AVG iVm GemKommGeb-VO € 72,0, obwohl gar keine Verhandlung stattgefunden hat? Und wie kommen Sie zu dieser Summe?

Genug! Zu Ihren untenstehenden Fragen schreibe ich meine Antwort in roter Schrift dazu.

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

 

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

 ich bitte um Hilfestellung zur Vergebührung elektronisch eingereichter Beilagen zu einer gebührenpflichtigen Eingabe.

 Es handelt sich um ein Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren: Errichtung einer Feuerungsanlage gem. § 20 Z 2 lit h Stmk. BauG. Der Antragsteller hat das Ansuchen samt Projektunterlagen (5 PDF-Dateien) per E-Mail übermittelt, eine weitere Beilage (4 Bogen) wurde per Post nachgereicht.

 Meine Frage betrifft nun konkret die Bundesgebühren, und zwar die Anwendung des § 14 Tarifpost 5 Abs 1a GebG .

  • Die elektronisch eingereichten Beilagen wurden 2-fach ausgedruckt, eine Ausfertigung verbleibt im Bauakt und eine wird dem Bauwerber mit dem Bescheid in postalischer Form zugestellt. à Passt das so? Jawohl!
  • Sind diese 5 PDF-Beilagen dann mit € 3,90 pro Beilage zu vergebühren, d.h. 5x € 3,90? Oder müssen die Bundesgebühren für beide Ausfertigungen vorgeschrieben werden, d.h. 2x 5x € 3,90? Wie ist der § 11 GebG über die Entstehung der Gebührenschuld anzuwenden, wenn ich die Beilagen 1x erhalte, aber aus Gründen der Zweckmäßigkeit dann im Verfahren 2x benötige? Wie Sie § 14 TP 5 Abs 1a GebG entnehmen, ist jede einzelne Beilage (unabhängig davon, aus wieviel Bogen sie bestehen!) mit € 3,90 zu vergebühren. Wenn die von Ihnen genannten PDF-Beilagen verschiedene Beilagen sind, dann ist jede davon mit § 3,90 zu vergebühren. Das Problem hier ist nur, dass – wie sich aus TP 5 Abs 1 GebG ergibt – nur solche Beilagen (überhaupt) gebührenpflichtig sind, die einer gebührenpflichtigen Schrift beigelegt werden, was natürlich auch bei elektronischer Vorlage gilt. Wenn Sie Beilagen selbst kopieren, statt sie vom Antragsteller einzuverlangen, dann sind sie nicht einer gebührenpflichtigen Schrift beigelegt worden, sondern von Ihnen angefertigt, womit sie auch nicht gebührenpflichtig sinerforderlich, auch zweifach – dann halt jeweils mit zwei extra PDFs – vorzulegen, weil Sie keine Gebühr für eine von Ihnen selbst angefertigte Beilage einverlangen dürfen. Alles klar?

In der Beilage übermittle ich zur Illustration meinen Vergebührungsentwurf. Ich hoffe auch, das Merkblatt Seite 81a-8d2 über die Vergebührung der Vermerke auf den Projektunterlagen richtig angewendet zu haben.

 

Vielen Dank schon im Voraus!

 

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