Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Uns stellen sich folgende Fragen:
Variante 1:
Auf einem Bauplatz/Liegenschaft soll ein Schutzdach (überdachter Stellplatz) mit einem Ausmaß von 45 m² errichtet werden.
Frage: Sind die gesamten 45 m² zu vergebühren oder sind die meldepflichtigen 40 m² laut Stmk. Baugesetz abzuziehen?
Variante 2:
Auf einem Bauplatz/Liegenschaft sind bereits 2 Schutzdächer jeweils mit einem Ausmaß von 15 m² (Gesamt 30 m²) gemeldet und ein weiteres Schutzdach soll auf diesem Bauplatz/Liegenschaft im Ausmaß von 15 m² errichtet werden.
Aufgrund der Überschreitung der 40 m² laut § 21 Stmk. Baugesetz ist dieses Schutzdach zu bewilligen.
Frage: Werden die 15 m² bewilligt und vergebührt, darf ich nur die 5 m² bewilligen und vergebühren oder sind die gesamten 45 m² zu bewilligen und vergebühren?
Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Kollege!
Vorweg: Ich glaube, beide Problemstellungen schon in mindestens einem meiner Gebührenseminare (das nächste findet übrigens am 28. November statt) erörtert zu haben, zumal derlei Fragen immer wieder auftauchen.Zur Variante 1:
In dem Augenblick, in dem die bloß meldepflichtige Schutzdachgröße von 40 m2 überschritten wird, „schlägt“ nicht nur die Baubewilligungspflicht für die ganze Schutzdachfläche zu, sondern auch die Gebührenpflicht für diese ganze Fläche „zu“. „Abzug“ gibt es keinen. Hier ist die Rechtslage nicht anders als zB bei den Abstellflächen: Sobald mehr als die meldepflichtige Größe von 40 m2 errichtet wird, ist die ganze Fläche (ohne Abzug) bewilligungs- und gebührenpflichtig.
Zu Variante 2:
Entsprechend den voran dargelegten Grundsätzen ist (nur) die zusätzlich hinzukommende Fläche von 15 m2 zu bewilligen und zu vergebühren. Beides deshalb, um mich zu wiederholen, weil die bloß meldepflichtige Schutzdachgröße mit den zusätzlichen 15 m2 nun überschritten ist, aber nur das, was dazu kommt (ohne Abzug) der Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterliegt.
Alles klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
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