Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!
Hierfür wird demnächst eine Bauverhandlung stattfinden.
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Nachdem die Errichtung eines Salzsilos zur Gemeinde-Straßenverwaltung zählt, ist das eine Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises der Gemeinde iS des § 2 Z 2 GebG und daher von allen Gebühren (des Bundes) befreit.
Was die GemVwAbg betrifft, liegen Sie in Ansehung des § 4 erster und zweiter Satz der GemVwAbgVO 2012 richtig!
Hinsichtlich der Gemeinde-Kommissionsgebühren möchte ich es spannend machen: Schauen Sie bitte in § 3 Abs 3 der Stmk. GKGebV (ist in meinem Skriptum „Leitfaden durchs Labyrinth“ auf S 32 oder aber im LGBl Nr. 85/2017 zu finden).
Alles klar?
Wenn nicht, bitte mich wieder zu kontaktieren.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
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