Direkt zum Hauptbereich

Anfrage zu Garagen/Parkplätzen

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich war vorige Woche bei Ihnen im Labyrinth-Seminar und habe Fragen zu den Garagen/Parkplätzen.

Sie haben im Seminar erwähnt, dass bei einer freistehenden Garage nur die Abstellflächen für die PKW (EUR 10,00) zu verrechnen sind aber keine m² - TP11. Wie lautet die Begründung dafür?

Es wäre dann so, wenn man ein Ansuchen für eine Garage mit zwei Abstellflächen hat – ist kein TP 11 und kein TP15a zu verrechnen?

 In welchem § findet man die Begründung, dass zwei Parkplätze nur dann frei sind, wenn nur zwei angesucht werden?

 Lieber Herr Dr. Mayer, ich bedanke mich bereits jetzt für Ihre Antwort und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche.

Sehr geehrte Frau Kollegin!

  1. Die Begründung, dass für eine freistehende Garage nur die TP B 15 der GemVwAbgVO 2012 herangezogen werden darf, nicht aber die TP B 11, liegt darin, dass die erstgenannte Tarifpost eine sogenannte Spezialtarifpost ua für Garagen darstellt, die TP B 11 dagegen eine allgemeine Tarifpost. Nach Lehre und Rechtsprechung geht eine Spezialtarifpost immer einer allgemeinen „vor“, sodass die letztere nicht (gleichzeitig) herangezogen werden kann. Hier ist es nicht anders als zB bei den Tarifposten B 32 und A 3, sodass für Genehmigungsvermerke auf Projektunterlagen gemäß § 29 Abs 9 Stmk. BauG (also die auf den Projektunterlagen, die gemäß § 29 Abs 9 Stmk. BauG an den Bauwerber gehen) eben nur die Spezialtarifpost B 32, nicht aber auch die TP A 3 herangezogen werden darf. Letzte wird, um das hier der Vollständigkeit halber festzuhalten, allerdings für jene Genehmigungsvermerke auf den Projektunterlagen herangezogen, die im Akt verbleiben.
  2. Hinsichtlich der 2 „bewilligungsfreien“ Abstellplätze muss ich zunächst Folgendes vorausschicken:Bis zur BauG-Novelle LGBl Nr 11/2020, also viele, viele Jahre, lautete § 21 Z 2 lit b Stmk. BauG hinsichtlich der Abstellplätze (auszugsweise) „Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von 2.kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere b)Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg….“ Das sind die Kolleginnen und Kollegen so gewöhnt, dass sie (so wie leider auch ich) beim Seminar nicht daran gedacht haben, dass seit der eben genannten Novelle § 21 Z 2 lit b Stmk. BauG wie folgt lautet: Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von 2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m²    „ Das heißt, die 2 „bewilligungsfreien“ Abstellplätze sind schon längst Geschichte; jetzt sind maximal 40 m2 Abstellflächen „bewilligungsfrei“, sprich: nur meldepflichtig, sodass angesichts einer Norm-Abstellplatzgröße lt. OIB-Richtlinie 4 von 2,50 x 5,0 m nach der jetzigen Rechtslage ca 3 Abstellplätze „bewilligungsfrei“ = meldepflichtig sind.
  3. Wenn eine freistehende Garage von maximal 40 m2 über 3 (genauer gesagt, 3,2) Abstellplätze verfügt, dann sind diese drei ebenso bloß meldepflichtig, wie die Garage selbst, wie sich aus § 21^Z 2 lit b Stmk. BauG ergibt, sodass weder die TP B 15 noch die TP B 11 der GemVwAbgVO 2012 für diese Garage heranzuziehen ist (wie Sie unten für die dereinst bewilligungsfreie Garage mit 2 Abstellplätzen richtig festgehalten haben). GemVwAbg können und dürfen nur für etwas vorgeschrieben werden, was bewilligungspflichtig ist (und auch bewilligt  wird).
  4. Eine freistehende Garage mit 4 (oder mehr) Abstellplätzen unterliegt dagegen der TP B 15, sodass nur diese, nicht aber die TP B 11 herangezogen werden darf (siehe den obigen Punkt 1.!).
  5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass dann, wenn im BauG – wie zB in § 21 Z 2 lit b Stmk. BauG –„bis zu einer Gesamtfläche von 40 m2“steht, alles, was über diese Gesamtfläche (auch nur geringfügig) hinausgeht, nicht mehr baubewilligungsfrei (jetzt: meldepflichtig) ist, sondern insgesamt (also nicht nur hinsichtlich dessen, was die 40 m2 überschreitet, sondern für die Gesamtfläche) baubewilligungspflichtig! „Umgelegt“ auf die dereinst bewilligungsfreien 2 Abstellplätze: Wurden – zB – 3 Abstellplätze errichtet, dann war nicht nur der eine, über die 2 hinausgehende Abstellplatz bewilligungspflichtig, sondern alle drei!  Alles klar?

Wenn es immer noch Zweifel oder Verständnisprobleme geben sollte, bitte sich wieder zu melden!

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

 

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Fragen bzgl. Umbau Carport in Garage - Bauabgabe, Wasserleitungsbeitrag und Kanalisationsbeitrag - Neufassung

Sehr geehrte Frau Kollegin! Um es für mich einfacher zu machen, schreibe ich meine Antworten bei Ihren Fragen unten  (in roter Schrift). dazu  Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer   Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,  wir würden in einem Bauverfahren Ihren geschätzten Rat benötigen. Mitte Juni, vor der Novelle, hat ein Bauwerber um Umbau eines (bewilligten) Carports in eine Garage <40m² angesucht (Vereinfachtes Verfahren). Das Bauverfahren wurde auch als vereinfachtes abgewickelt, der Bescheid erging Anfang Augst, es wurde eine Bauabgabe vorgeschrieben und auch eine Fertigstellungsanzeige in den Auflagen gefordert. Diese Fertigstellungsanzeige ist nun eingelangt, womit nun die Fragen angefangen haben: 1) War die Bauabgabe überhaupt rechtmäßig? Nachdem die Garage kleiner als 40 m 2 ist, kann sie – siehe die Legaldefinition von Nebengebäuden in § 4 Z 47 Stmk. BauG – ein (in § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG von der Bauabgabe befreites) Nebengebäude s...

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...