Direkt zum Hauptbereich

Bauabgabe Garage im Erdgeschoss

Sehr geehrter Herr Dr. SR Mayer!

Bitte um Ihre Unterstützung, vielen Dank! Bei uns ist gerade eine Diskussion entbrannt über die Verrechnung der Bauabgabe für Garagen im Erdgeschoss.

Meine Kollegen sind der Meinung, dass dafür nur 50 % der Bruttogeschossfläche zu verrechnen ist. Ich hingegen, bin bei 100 % der BGF. Gem. Definition BauG ist für das Erdgeschoss die gesamte Fläche zu berechnen. Ich habe dazu auch ihre BLOG Beiträge durchforstet.

PS.: Der Planer hat auch am Einreichplan die Berechnung mit 50 % der Bruttogeschossfläche angegeben?!

Für Ihre Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Warum für eine Garage im Erdgeschoss nur 50 % Bruttogeschoßfläche verrechnet werden sollte bleibt mir wirklich ein Rätsel! Wen sie Bestandteil des Erdgeschosses ist, dann sind für sie angesichts des völlig klaren Wortlauts des § 15 Abs 3 Stmk. BauG mit dem übrigen EG zu 100 % in Anschlag zu bringen.

Was ein Planer so angibt – unter diesen finden sich meiner Erfahrung nach ganz schön viele „Schwachmatiker“ – sollte nicht weiter interessieren, ganz abgesehen davon, dass Rechtsfragen immer noch die Baubehörde zu entscheiden hat und nicht ein Planer!

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

 

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Vergebührung Planmappe (mit Korrektur aufgrund eines Kommentars; eine Berichtigung von 30 Euro auf 36 konnte in den Kommentaren nicht vorgenommen werden)

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich muss mich bitte wieder einmal hilfesuchend an Sie wenden. Wir haben heute eine Baueinreichung erhalten und beim Einreichplan bin ich mir nicht sicher, wie ich diesen verrechnen soll. Der Einreichplan ist gebunden und beinhaltet das Deckblatt mit einer A4 Seite einseitig bedruckt und die planliche Darstellung (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte) bestehend aus 5 A3 Seiten einseitig bedruckt. Ich bitte um Ihre geschätzte Hilfe bei der Verrechnung, da wir uns sehr unsicher sind, was wir hier verrechnen müssen. Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Hilfe. Sehr geehrte Frau Kollegin! Vor Beantwortung Ihrer Frage zwei grundsätzliche Anmerkungen: Die Regelung in § 5 Abs 2 GebG betreffend unbeschriebene Seiten bezieht sich ausschließlich auf inhaltlich fortlaufenden Text. Daher gilt: Ein Plan ist kein Text, somit ist es für die Vergebührung von Plänen völlig irrelevant, ob ihre Rückseite beschrieben od...