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Noch einmal: zu Garagen/Parkplätzen

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich möchte hiermit nochmal nachfragen betreffen der Verrechnung der Parkplätze. Ich bin mir nicht sicher ob ich es richtig verstanden habe.

 

Wenn ich eine Garage/Carport mit max. 40m² habe: Man geht davon aus, dass hier 3,2 PKW untergebracht werden können Und dann sind bis zu 3 PKW-Abstellplätze frei Und es wird kein TP 11 und keine TP 15 verrechnet..  richtig?

Wenn ich eine Garage/Carport mit 41m² habe: Man hat diese Garage für 3 PKW geplant, da die Größe nicht mehr bewilligungsfrei ist, verrechne ich alle drei PKW Abstellplätze (TP 15) aber kein TP 11, da TP 15 Spezialtarifpost ist und nur diese verrechnet werden darf..oder?

Was verrechne ich, wenn man PKW Abstellplätze im freien bewilligen muss? Nehmen wir an, dass ich ein Ansuchen habe für 3 PKW Abstellplätze im Freien. Die 40m² belaufen sich ja nur auf ein Bauwerk, daher müsste ich alle Parkplätze TP15 verrechnen, oder? Egal ob 1, 2 oder 3… oder?

 

Lieber Herr Dr. Mayer, besten Dank im Voraus für Ihre Antwort!

 

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Wenn man das Abstellplätze-Zählen für die Frage der Bewilligungspflicht durch viele Jahre gewohnt ist, dann übersieht man leicht, dass es seit der letzten BauG-Novelle nicht mehr auf die Zahl der Abstellplätze ankommt, sondern nur mehr auf die Gesamtfläche der Abstellflächen (siehe zB § 21 Abs 1 Z 2 lit b und § 20 Z 2 li a und b Stmk. BauG). Lediglich für die Bemessung der Gemeinde-Verwaltungsabgabe gemäß TP B A 15 der GemVwAbgVO 2012 kommt es (noch immer) auf die Anzahl der Abstellplätze an!

Das einmal zu ihren Fragen vorangestellt!

Zum zweiten sei vorangestellt, dass es bei meldepflichtigen Vorhaben, wie zB bei Ihrer Garage mit max. 40 m2 (siehe § 21 Abs 2 z 1 Stmk. BauG), aber auch bei Abstellflächen mit max. 40 m2 (siehe § 21 Abs 1 Z 2 lit b Stmk. BauG), grundsätzlich keine GemVwAbg vorgeschrieben werden können bzw dürfen, weil meldepflichtige Vorhaben keiner Genehmigung bedürfen und GemVwAbg überhaupt nur für Vorhaben in Betracht kommen, die eine Genehmigung brauchen (siehe zB den Wortlaut der TP B 15 „Genehmigung für Kfz-Abstellflächen und Garagen …“). Deshalb gibt es für ihr erstes Beispiel keinerlei GemVwAbg!

Zu Ihrem zweiten Beispiel:

Da diese Garage bzw dieser Abstellplatz 41 m2 Fläche hat, ist sie bzw ist er gemäß § 20 Z 2 lit a bzw lit b Stmk. BauG bewilligungspflichtig im vereinfachten Verfahren, weshalb eine GemVwAbg – hier gemäß TP B 15 der GemVwAbgVO 2012 – vorzuschreiben ist. Wenn die Abstellfläche bzw die Garage für drei Pkw geplant ist, sind auch 3 x € 10 entsprechend der vorgenannten Tarifpost zu verrechnen. Ist keine Anzahl an Abstellplätzen angegeben, dann gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. eine Berechnung anhand der Normgröße von Pkw-Abstellplätzen ( 2,50 x 5 m), was im Gegenstandsfall zumindest bei einem Maß der Garage von 8 x 5 m jedenfalls drei Abstellplätze ergibt
  2. eine Aufforderung an den Bauwerber bekanntzugeben, wie viele Abstellplätze vorgesehen sind. Nachdem das BauG mit Ausnahme der Abstellplätze mit Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (siehe § 23 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG) nicht vorschreibt, dass man die Abstellplätze für Pkw angeben muss, ist man hier auf das „Wohlwollen“ des Bauwerbers angewiesen! Gibt er die Anzahl der Pkw-Abstellplätze nicht bekannt, bleibt einem nur der Weg der Berechnung im Sinne des voranstehenden Punktes a.

Wie immer auch: für Garagen (die nicht im Hausverband untergebracht sind und auf diese Weise mit der Bruttogeschoßfläche „mitzählen“) kann jedenfalls nur die TP B 15 herangezogen werden, nicht aber die TP B 11, wie Sie es richtig sehen, weil die TP B 15 für Garagen eine spezielle Tarifpost gegenüber der TP B 11 als allgemeine Tarifpost für Gebäude darstellt und daher hier allein die TP B 15 zur Anwendung kommen darf!

Nun noch zu Ihrem dritten Beispiel:

Auch Abstellplätze im Freien sind (wenn schon keine Gebäude, so doch) Bauwerke, sodass sich die „40 m2-Regel“ auch auf Abstellplätze bezieht (siehe dazu zB aber auch die schon oben angeführte Bestimmung des § 21 Abs 1 Z 2 lit b Stmk. BauG), sodass es bei Abstellplätzen größer als 40 m2 (siehe auch Ihr zweites Beispiel) immer darauf ankommt, wie viele Abstellplätze auf der Abstellfläche geplant sind bzw wenn es dazu keine Angaben gibt bzw keine erreicht werden können, wie viele darauf berechnungsmäßig Platz haben. Ein einziger Abstellplatz auf einer Abstellfläche größer als 40 m2 ist ein bisschen schwer vorstellbar, nicht wahr?

Nun ist, wie ich hoffe, alles klar!

Angenehmen Wochenanfang und herzlich, kollegiale Grüße

Dietmar H. Maye

 

 

 

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