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Frage zu Gebührenbestimmungsbescheid nach § 53a AVG

Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Mayer,

Im Zuge der heutigen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde von der Richterin festgestellt, dass seitens der Behörde im Verfahren kein Gebührenbestimmungsbescheid nach § 53a AVG erlassen wurde. 

Da mir ein solcher Bescheid in meiner bisherigen zweijährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst und häufigem Besuch der Schulungen des Gemeindebundes noch nicht untergekommen ist – und auch unser EDV-Programm hierfür keine Vorlage anbietet – möchte ich höflich anfragen, ob Sie eventuell eine entsprechende Vorlage oder ein Muster für einen Gebührenbestimmungsbescheid nach § 53a AVG zur Verfügung stellen könnten.

Weiters wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir in wenigen Worten erläutern könnten, in welchen Fällen und in welcher Form ein solcher Bescheid zu erlassen ist (Die Richterin meint, unsere „Verrechnung“ der Barauslagen im z.B. Zurück-, Abweise-Bescheid erfolge „zu früh“).

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung und Ihre Zeit!

Mit besten Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!

Ihnen wird, wenn Sie mir diese Vorrede gestatten, noch öfters in Ihrer Tätigkeit im Öffentlichen Dienst (aber das beschränkt sich vermutlich nicht auf diesen) etwas noch nicht untergekommen sein; es ist vielmehr ein gerade typisches Erlebnis in unserem „Job“!!

Die Heranziehung und Bezahlung nichtamtlicher Sachverständiger ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (bzw des Landesveraltungsgerichts) ein solch komplizierter Prozess geworden, dass er einen etwa einstündigen Bestandteil meines Seminars „Spezialfragen des Bauverfahrens“ beim Gemeindebund darstellt (es gibt dann immer ein paar Teilnehmer, denen der richtige Weg auch - noch - nicht bekannt ist). Ich bitte Sie daher um Ihr liebenswürdiges Verständnis dafür, dass ich Ihnen jetzt keinen „Crash-Kurs“ zum Thema halten kann; dies umso mehr, als ich übermorgen auf dreiwöchigen Urlaub fahre. Ich lade Sie aber herzlich ein, am nächsten Spezialfragenseminar am 12. Februar des nächsten Jahres teilzunehmen (bitte sich anzumelden, sobald es von der Gemeindeverwaltungsakademie ausgeschrieben wird, damit Ihre Teilnahme gesichert ist).

In der Zwischenzeit übermittle ich Ihnen in der Anlage das Muster eines „Gebührenbestimmungsbescheides“ gemäß § 53a AVG (aus meinem Skriptum).

Damit kann ich mich auch von Ihnen in meinen Urlaub verabschieden.

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

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