Sehr geehrter Herr Dr. Mayer !
1. Frage: Bauwerber = Freiwillige Feuerwehr Grundeigentümer: Gemeinde Höflichst ersuche ich um Ihre werte Rückmeldung, welche Bescheidkosten dem Bauwerber = im ggstl. Fall also der Freiwilligen Feuerwehr vorzuschreiben sind bzw. von welchen Kosten diese aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmungen befreit sind ? (Verwaltungsabgabe, KG, Kosten des na. Bautechn. SV, Bundesgebühr)
2. Frage:
Betreffend eines nachträglichen Dachgeschoßausbaues (Nutzungsänderung): Bereits mit Neubau des gesamten Wohngebäudes wurde das Dachgeschoß in der bisherigen Form errichtet, es wurde nun lediglich eine neue Gaupe eingebaut. Das Dachgeschoß wurde bisher nicht als Wohnfläche genutzt. Meine Frage: Ist für diese Nutzungsänderung des Dachgeschosses (Dachboden – Wohnfläche) die Bauabgabe vorzuschreiben ?
Anmerkung: Nach Einsichtnahme in den Bauakt wurde keine Bauabgabe bzw. damals noch Aufschließungsbeitrag für das Dachgeschoß vorgeschrieben (Siehe Beilage Zu 2……)
Danke für Ihre Rückmeldung!
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Bei unserem heutigen Telefonat hatte ich keine Unterlagen hinsichtlich der Frage 2 „bei der Hand“, sodass ich das Gesagte relativieren muss!
Zur Frage 1 (wie schon beim Telefonat):
Nachdem die Freiwillige Feuer eine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt, ist sie gemäß § 2 Z 3 GebG 1957 hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von der Entrichtung von Gebühren befreit. Will heißen: die FFW hat (zwar) keine Eingaben- und Beilagengebühren für das Bauansuchen und die Unterlagen zu entrichten, wohl aber Protokollgebühren für die Verhandlungsschrift!
Von den Gemeinde-Verwaltungsabgaben besteht keinerlei Befreiung, ebenso wenig von den Gemeinde-Kommissionsgebühren, und es versteht sich wohl von selbst, dass auch die Barauslagen für den hinzugezogenen bautechnischen Sachverständigen zu entrichten sind.
Würde statt der FFW die Gemeinde ansuchen, hätte sie – weil die Errichtung eines Rüsthauses für die FFW nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gemeinde iS des § 2 Z 2 GebG 1957 zählt – zwar feste Gebühren des Bundes für das Ansuchen, die Beilagen und die Verhandlungsschrift zu entrichten, wäre aber gemäß § 4 zweiter Satz der GemVwAbgVO 2012 von der Entrichtung von GemVwAbg und gemäß § 3 Abs 3 der (neuen) Stmk.GKgebV von der Entrichtung von GemKommGeb befreit. Selbstverständlich hätte die Gemeinde als Antragstellerin auch die Barauslagen für den bautechn. SV zu entrichten.
Zur Frage 2 (anders als beim Telefonat):
Nachdem entsprechend der mitgesendeten Unterlagen aufgrund der alten Baubewilligung (auch wenn in dieser kein Dachgeschoßausbau „vorkommt“) für die Hälfte von 43,80 m2 Dachgeschoß ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden ist, ist die Abgabenbehörde damals offenbar davon ausgegangen, dass mit der Baubewilligung auch ein (zumindest) teilweiser DG-Ausbau mitbewilligt worden ist. Soferne sich – was ich anhand der mitgesendeten Unterlagen nicht abschließend zu beurteilen vermag – mit der nunmehrigen Nutzungsänderung im DG (die auch einen – wenn auch baubewilligungsfreien – Umbau darstellt) auch die Bruttogeschoßfläche über die 43,80 m2 vermehrt, ist für diese Vermehrung (aber nur für diese) ein Ergänzungsbeitrag gemäß § 15 Abs 2 BauG vorzuschreiben.
Alles klar? Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
1. Frage: Bauwerber = Freiwillige Feuerwehr Grundeigentümer: Gemeinde Höflichst ersuche ich um Ihre werte Rückmeldung, welche Bescheidkosten dem Bauwerber = im ggstl. Fall also der Freiwilligen Feuerwehr vorzuschreiben sind bzw. von welchen Kosten diese aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmungen befreit sind ? (Verwaltungsabgabe, KG, Kosten des na. Bautechn. SV, Bundesgebühr)
2. Frage:
Betreffend eines nachträglichen Dachgeschoßausbaues (Nutzungsänderung): Bereits mit Neubau des gesamten Wohngebäudes wurde das Dachgeschoß in der bisherigen Form errichtet, es wurde nun lediglich eine neue Gaupe eingebaut. Das Dachgeschoß wurde bisher nicht als Wohnfläche genutzt. Meine Frage: Ist für diese Nutzungsänderung des Dachgeschosses (Dachboden – Wohnfläche) die Bauabgabe vorzuschreiben ?
Anmerkung: Nach Einsichtnahme in den Bauakt wurde keine Bauabgabe bzw. damals noch Aufschließungsbeitrag für das Dachgeschoß vorgeschrieben (Siehe Beilage Zu 2……)
Danke für Ihre Rückmeldung!
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Bei unserem heutigen Telefonat hatte ich keine Unterlagen hinsichtlich der Frage 2 „bei der Hand“, sodass ich das Gesagte relativieren muss!
Zur Frage 1 (wie schon beim Telefonat):
Nachdem die Freiwillige Feuer eine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt, ist sie gemäß § 2 Z 3 GebG 1957 hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von der Entrichtung von Gebühren befreit. Will heißen: die FFW hat (zwar) keine Eingaben- und Beilagengebühren für das Bauansuchen und die Unterlagen zu entrichten, wohl aber Protokollgebühren für die Verhandlungsschrift!
Von den Gemeinde-Verwaltungsabgaben besteht keinerlei Befreiung, ebenso wenig von den Gemeinde-Kommissionsgebühren, und es versteht sich wohl von selbst, dass auch die Barauslagen für den hinzugezogenen bautechnischen Sachverständigen zu entrichten sind.
Würde statt der FFW die Gemeinde ansuchen, hätte sie – weil die Errichtung eines Rüsthauses für die FFW nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gemeinde iS des § 2 Z 2 GebG 1957 zählt – zwar feste Gebühren des Bundes für das Ansuchen, die Beilagen und die Verhandlungsschrift zu entrichten, wäre aber gemäß § 4 zweiter Satz der GemVwAbgVO 2012 von der Entrichtung von GemVwAbg und gemäß § 3 Abs 3 der (neuen) Stmk.GKgebV von der Entrichtung von GemKommGeb befreit. Selbstverständlich hätte die Gemeinde als Antragstellerin auch die Barauslagen für den bautechn. SV zu entrichten.
Zur Frage 2 (anders als beim Telefonat):
Nachdem entsprechend der mitgesendeten Unterlagen aufgrund der alten Baubewilligung (auch wenn in dieser kein Dachgeschoßausbau „vorkommt“) für die Hälfte von 43,80 m2 Dachgeschoß ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden ist, ist die Abgabenbehörde damals offenbar davon ausgegangen, dass mit der Baubewilligung auch ein (zumindest) teilweiser DG-Ausbau mitbewilligt worden ist. Soferne sich – was ich anhand der mitgesendeten Unterlagen nicht abschließend zu beurteilen vermag – mit der nunmehrigen Nutzungsänderung im DG (die auch einen – wenn auch baubewilligungsfreien – Umbau darstellt) auch die Bruttogeschoßfläche über die 43,80 m2 vermehrt, ist für diese Vermehrung (aber nur für diese) ein Ergänzungsbeitrag gemäß § 15 Abs 2 BauG vorzuschreiben.
Alles klar? Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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