Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich habe wieder einmal eine Frage betreffend Vorschreibung von Gebühren und bitte höflich um Ihre geschätzte Auskunft. Im ggst. Fall wurde die Gemeinde vom Rechtsanwalt ersucht die Grenzabstände abzuklären. Ich bitte um Auskunft, ob der beiliegende Kostenbescheid so zur Anwendung gebracht werden kann.
Vor Ort waren der Bgm. und eine Schreibkraft, Dauer 45 Minuten Zweiseitiges Ansuchen, 5 Seiten Beilage, Niederschrift mit 2 Seiten
Vielen herzlichen Dank für die Bemühungen im Voraus
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Zunächst Folgendes vorweg: Meine Erachtens besteht keinerlei gesetzliche Verpflichtung der Baubehörde, über Ersuchen eines Rechtsanwaltes durch eine Erhebung von Ort mit Hilfe eines Sachverständigen die „Grenzabstände abzuklären“, wie Sie schreiben! Das hätte der Anwalt – zB mit Hilfe eines Vermessers – sehr gut selbst tun können statt die Baubehörde dafür einzuspannen! Das kann daher nur eine Art „Serviceleistung“ der Behörde sein und keine Amtshandlung oder ähnliches, für die feste Gebühren bekannt gegeben und Gemeinde-Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren sowie Barauslagen für Sachverständige vorgeschrieben werden dürften! Ich will Sie nicht daran hindern, das trotzdem zu versuchen und dabei auf den „Good-Will“ des Anwalts zu hoffen, aber ich möchte Sie jedenfalls auf Folgendes aufmerksam machen:
1.) Wie Sie als Besucherin meines Gebührenseminars wissen müssten, dürfen feste Gebühren des Bundes nicht per (Kosten-)Bescheid vorgeschrieben, sondern müssen mit einem Gebührenhinweis – zB aus Anlass eines Kostenbescheides und nur in dessen Begründung – zur Entrichtung bekannt gegeben werden! „Muster“ für derartige Gebührenhinweise finden sich in meinem Skriptum.
2.) Im Gegenstandsfall können jedoch keine festen Gebühren des Bundes anfallen, weil Sie, soweit ich Ihre Anfrage verstehe, ja keine schriftlich ergehende, abschließende Erledigung über das in der Eingabe des Anwaltes enthalte Anbringen ergehen haben lassen, wie es § 11 Abs 1 Z 1 GebG zwingend für das Entstehen der Gebührenschuld für Eingaben, Beilagen und Protokolle verlangt, sondern nur eine Niederschrift über das Ergebnis des Ortsaugenscheins angefertigt haben. Selbst wenn Sie diese dem Anwalt geschickt haben sollten, stellt das keine Erledigung iS des § 11 Abs 1 Z 1 GebG dar.
Viel Glück jedenfalls, dass der Anwalt das „Service“ der Gemeinde honoriert!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
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