S.g. Herr Dr.
Mayer,
ich ersuchen Sie
um Ihre geschätzte Rechtsauskunft. In unserer Gemeinde halten wir die Bauverhandlungen im Gemeindeamt ab. Den gem. Stmk BauG
notwendigen Ortsaugenschein mache ich bzw. in Beisein mit dem SV, je nach
zeitlicher Auslastung, Tage oder Wochen vor der BV.
Kann/muss ich
diese Kommissionsgebühren für den Ortsaugenschein mit den weiteren bei der BV
anfallenden Gebühren vorschreiben?
Mit der Bitte um
Ihre Rückmeldung. Besten Dank im
Voraus!
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Diese
Praxis scheint mir angesichts des Gesetzeswortlautes des § 24 Abs 1 zweiter
Satz BauG („Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein
stattzufinden“ – Hervorhebung nicht im Original!) für – sagen wir –
ungewöhnlich zu sein! Alle mir bekannten Gemeinden machen den Ortsaugeschein zu
Beginn der Bauverhandlung, um allen Parteien und Beteiligten Gelegenheit zu
geben, vor Ort das Bauvorhaben „kennenzulernen“ und in die Pläne, soferne nicht
schon im Wege der Akteneinsicht geschehen, Einsicht zu nehmen, etc etc, was ja
neben der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, soferne das vor Ort geschehen
kann, der eigentliche Sinn des Ortsaugenscheins ist.
Auch
ein „vorgezogener“ Ortsaugenschein ist fraglos eine außerhalb des Amtes
vorgenommene Amtshandlung iS der Stmk. GKGebV, sodass dafür der in der VO
festgesetzte Tarif vorzuschreiben ist. Dass für die Verhandlung im
Gemeindeamt keine Gemeindekommissionsgebühren vorgeschrieben werden dürfen,
versteht sich wohl von selbst, weil das ja keine außerhalb des Amtes
vorgenommene Amtshandlung darstellt!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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