Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer,
wenn bei einem
Antrag auf Ausstellung einer Widmungsbestätigung auch die Angabe auf
Abgabenrückstände gefordert wird, kann man das
vergebühren?
Bitte um Auskunft
DANKE
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Selbstverständlich!
Das Ansuchen um „Angabe“ von Abgabenrückständen ist jedenfalls mal mit der
Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG in der Höhe von 14,30 Euro zu „vergebühren“.
Bei der Angabe betr. Abgabenrückstände kommt es darauf an, ob gefragt wird, ob
welche bestehen oder aber dass keine bestehen. Im ersteren Fall erteilen Sie
eine Auskunft, für die keine Zeugnisgebühr gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG
und keine Gemeinde-Verwaltungsabgabe gemäß TP A 3 der GemVwAbgVO 2012 zu
verrechnen ist, wohl aber eine Gemeinde-Verwaltungsabgabe gemäß TP B 67 der
eben genannten VO (in Höhe von 10 Euro). Im zweiteren Fall stellen Sie eine
Bestätigung aus, für die zum einen Zeugnisgebühr gemäß § 14 TP 14 Abs 1
GebG und zum anderen eine Gemeinde-Verwaltungsabgabe gemäß TP A 3 der
GemVwAbgVO 2012 zu entrichten ist.
Mit herzlichen,
kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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