Sehr geehrter
Herr SR Dr. Mayer,
zwei kurze
Gebührenfragen hätte ich:
Erste Frage:
Unserer Gemeinde errichtet einen PKW-Abstellplatz/Parkplatz mit 75 Abstellplätzen
(Parkplatz für Schule, Gemeinde u. Veranstaltungen) – ist die Gemeinde in
diesem Fall im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von den VAG,
Kommissionsgebühren und feste Gebühren befreit??
Zweite Frage:
Ein Bauwerber hat
ein Ansuchen um Baubewilligung eingebracht, das Vorhaben wurde auch verhandelt,
gelangt jetzt aber lt. Bauwerber nun doch nicht zur Ausführung und es soll
keine Erteilung der Baubewilligung erfolgen.
Wie ist der
Antrag – um diesen nun abzuschließen - zu behandeln? Hat der Bauwerber den
Antrag zurückzuziehen und sind die anfallenden Kosten mittels Kostenbescheid
vorzuschreiben?
Bitte jeweils um
kurze Mitteilung – vielen lieben Dank im Voraus!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Zu
Ihren beiden Fragen Nachstehendes:
Erste
Frage:
Um
mal mit den Gemeinde-Kommissionsgebühren und den Gemeindeverwaltungsabgaben
anzufangen: Von ersteren ist Ihre Gemeinde gemäß § 3 Abs 3 der Stmk GKGebV
2017, von zweiteren gemäß § 4 zweiter Satz der GemVwAbgVO 2012 befreit!
Was
die festen Gebühren des Bundes betrifft, so zählen zwar die Hoheitsverwaltung
und das Pflichtschulwesen zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gemeinde
iS des § 2 Z 2 GebG 1957, nicht aber Durchführung von Veranstaltungen. Es kommt
daher hier darauf an, wofür die 75 Abstellplätze überwiegend dienen: Sind es
Gemeinde und Schule, dann ist Ihre Gemeinde gemäß der eben genannten
Gesetzesbestimmung von allen festen Gebühren befreit, dienen die Abstellplätze
dagegen überwiegend für die Durchführung von Veranstaltungen, dann besteht
keinerlei Gebührenbefreiung!
Zweite
Frage:
Nachdem
die Erteilung einer Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist,
muss ein Bauwerber, wenn er wie Ihrer will, dass keine Erteilung einer
Baubewilligung erfolgen soll, sein Bauansuchen zurückziehen. Wenn er das nicht
tut, das Bauansuchen also aufrecht bleibt, muss die Behörde die „ungewollte“
Baubewilligung erteilen! Die Zurückziehung hat schriftlich zu erfolgen, also
entweder durch eine diesbezügliche Eingabe des Bauwerbers oder aber durch eine
Niederschrift mit dem Bauwerber, in der festgehalten wird, dass der Bauwerber
bei der Behörde erschienen ist und sein Bauansuchen zurückgezogen hat.
Erfolgt
die Zurückziehung dann sind – wie in einer Fallstudie in meinem Gebührenseminar
„durchgespielt“ – in Ansehung des § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 zwar keine Eingaben-
und Beilagengebühr für das Ansuchen und die Projektunterlagen sowie keine
Protokollgebühr für die Verhandlungsschrift zu entrichten, wohl aber die
Kommissionsgebühren für die Verhandlung, die Barauslagen für den
Bausachverständigen, die Gemeindeverwaltungsabgabe für die Verhandlung und die
Gemeindeverwaltungsabgabe für die auf den bei der Verhandlung aufliegenden
Projektsunterlagen angebrachten Vidierungen zu entrichten.
Erfolgt
keine Zurückziehung und muss die ungewollte Baubewilligung daher erteilt
werden, sind alle festen Gebühren des Bundes, alle Gemeindeverwaltungsabgaben,
die Gemeindekommissionsgebühren und die Barauslagen für den SV vorzuschreiben,
die bei einer Baubewilligung anfallen! Die brauche ich, wie ich meine, hier nicht
„aufzuzählen“, nicht wahr?
Die
im ersten Fall anfallenden, voran genannten Verfahrenskosten sind, wie
Sie richtig vermuten, mittels Kostenbescheid vorzuschreiben, im zweiteren Fall
ist so vorzugehen, wie ansonsten auch bei der Erteilung einer Baubewilligung.
Alles
klar? Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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