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Gebührenfragen - Pkw-Abstellplätze für Gemeinde und "ungewollte" Baubewilligung


Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer,

zwei kurze Gebührenfragen hätte ich:

Erste Frage:
Unserer Gemeinde errichtet einen PKW-Abstellplatz/Parkplatz mit 75 Abstellplätzen (Parkplatz für Schule, Gemeinde u. Veranstaltungen) – ist die Gemeinde in diesem Fall im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von den VAG, Kommissionsgebühren und feste Gebühren befreit??

Zweite Frage:
Ein Bauwerber hat ein Ansuchen um Baubewilligung eingebracht, das Vorhaben wurde auch verhandelt, gelangt jetzt aber lt. Bauwerber nun doch nicht zur Ausführung und es soll keine Erteilung der Baubewilligung erfolgen.
Wie ist der Antrag – um diesen nun abzuschließen - zu behandeln? Hat der Bauwerber den Antrag zurückzuziehen und sind die anfallenden Kosten mittels Kostenbescheid vorzuschreiben?

Bitte jeweils um kurze Mitteilung – vielen lieben Dank  im Voraus!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Zu Ihren beiden Fragen Nachstehendes:
Erste Frage:
Um mal mit den Gemeinde-Kommissionsgebühren und den Gemeindeverwaltungsabgaben anzufangen: Von ersteren ist Ihre Gemeinde gemäß § 3 Abs 3 der Stmk GKGebV 2017, von zweiteren gemäß § 4 zweiter Satz der GemVwAbgVO 2012 befreit!
Was die festen Gebühren des Bundes betrifft, so zählen zwar die Hoheitsverwaltung und das Pflichtschulwesen zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gemeinde iS des § 2 Z 2 GebG 1957, nicht aber Durchführung von Veranstaltungen. Es kommt daher hier darauf an, wofür die 75 Abstellplätze überwiegend dienen: Sind es Gemeinde und Schule, dann ist Ihre Gemeinde gemäß der eben genannten Gesetzesbestimmung von allen festen Gebühren befreit, dienen die Abstellplätze dagegen überwiegend für die Durchführung von Veranstaltungen, dann besteht keinerlei Gebührenbefreiung!
Zweite Frage:
Nachdem die Erteilung einer Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, muss ein Bauwerber, wenn er wie Ihrer will, dass keine Erteilung einer Baubewilligung erfolgen soll, sein Bauansuchen zurückziehen. Wenn er das nicht tut, das Bauansuchen also aufrecht bleibt, muss die Behörde die „ungewollte“ Baubewilligung erteilen! Die Zurückziehung hat schriftlich zu erfolgen, also entweder durch eine diesbezügliche Eingabe des Bauwerbers oder aber durch eine Niederschrift mit dem Bauwerber, in der festgehalten wird, dass der Bauwerber bei der Behörde erschienen ist und sein Bauansuchen zurückgezogen hat.
Erfolgt die Zurückziehung dann sind – wie in einer Fallstudie in meinem Gebührenseminar „durchgespielt“ – in Ansehung des § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 zwar keine Eingaben- und Beilagengebühr für das Ansuchen und die Projektunterlagen sowie keine  Protokollgebühr für die Verhandlungsschrift zu entrichten, wohl aber die Kommissionsgebühren für die Verhandlung, die Barauslagen für den Bausachverständigen, die Gemeindeverwaltungsabgabe für die Verhandlung und die Gemeindeverwaltungsabgabe für die auf den bei der Verhandlung aufliegenden Projektsunterlagen angebrachten Vidierungen  zu entrichten.
Erfolgt keine Zurückziehung und muss die ungewollte Baubewilligung daher erteilt werden, sind alle festen Gebühren des Bundes, alle Gemeindeverwaltungsabgaben, die Gemeindekommissionsgebühren und die Barauslagen für den SV vorzuschreiben, die bei einer Baubewilligung anfallen! Die brauche ich, wie ich meine, hier nicht „aufzuzählen“, nicht wahr?
Die im ersten Fall anfallenden, voran genannten Verfahrenskosten  sind, wie Sie richtig vermuten, mittels Kostenbescheid vorzuschreiben, im zweiteren Fall ist so vorzugehen, wie ansonsten auch bei der Erteilung einer Baubewilligung.
Alles klar? Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer



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