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Vergebührung einer "Beilage zum Bauverfahren" - Rauchfangkehrergutachten


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich habe wieder mal eine Frage betreffend Gebühren (Beilagengebühr / Protokollgebühr), bin leider etwas verwirrt …..

Wie ich aus ihrem Blog bzw. in den letzten Seminaren entnehmen konnte, unterliegen Stellungnahmen, Gutachten, Unterlagen etc. , die nicht vom Bauwerber vorgelegt werden, keiner Gebühr. Wenn nun aber eine Beilage zum Bauverfahren (Auflagenpunkte), welches auch im  Baubewilligungsbescheid angeheftet wird bzw. im Spruch „Das Gutachten des zuständigen Rauchfangkehrermeister XXX , datiert mit XXXX, ist Bestandteil des Baubewilligungsbescheides“, vorliegt, stellt sich die Frage, ob diese Beilage auch der Verhandlungsschrift anzuschließen ist und der Protokollgebühr unterliegt oder  der Beilagengebühr?

Die Beilage zum Bauverfahren wurde NICHT am Tag der Verhandlung beigelegt sondern ein paar Tage vorher, deshalb bin ich der Meinung, dass dies nicht der Protokollgebühr unterliegt.

Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Auskunft



Sehr geehrte Frau Kollegin!
Das Rauchfangkehrergutachten wurde von der Behörde eingeholt und lag, wie Sie schreiben, schon vor der Verhandlung vor. Auch wenn es zum Bescheidbestandteil gemacht worden ist, ändert das nichts daran, dass es mangels Vorlage durch den Bauwerber nicht der Beilagengebühr unterliegen kann und mangels Vorliegen (erst) bei der Verhandlung auch bei der Bogenzählung der Verhandlungsschrift für die Bemessung der Protokollgebühr nicht zu berücksichtigen ist. Oder schlichter ausgedrückt: Für dieses Gutachten fällt  weder eine Beilagengebühr noch eine Protokollgebühr an!
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

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