Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich habe wieder mal eine Frage betreffend Gebühren
(Beilagengebühr / Protokollgebühr), bin leider etwas verwirrt …..
Wie ich aus ihrem Blog bzw. in den letzten Seminaren
entnehmen konnte, unterliegen Stellungnahmen, Gutachten, Unterlagen etc. , die nicht
vom Bauwerber vorgelegt werden, keiner Gebühr. Wenn nun aber eine Beilage zum Bauverfahren
(Auflagenpunkte), welches auch im Baubewilligungsbescheid angeheftet wird
bzw. im Spruch „Das Gutachten des zuständigen Rauchfangkehrermeister XXX ,
datiert mit XXXX, ist Bestandteil des Baubewilligungsbescheides“, vorliegt, stellt sich die Frage, ob diese Beilage auch der Verhandlungsschrift
anzuschließen ist und der Protokollgebühr unterliegt oder der
Beilagengebühr?
Die Beilage zum Bauverfahren wurde NICHT am Tag der
Verhandlung beigelegt sondern ein paar Tage vorher, deshalb bin ich der
Meinung, dass dies nicht der Protokollgebühr unterliegt.
Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Auskunft
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Das
Rauchfangkehrergutachten wurde von der Behörde eingeholt und lag, wie Sie
schreiben, schon vor der Verhandlung vor. Auch wenn es zum Bescheidbestandteil
gemacht worden ist, ändert das nichts daran, dass es mangels Vorlage durch den
Bauwerber nicht der Beilagengebühr unterliegen kann und mangels Vorliegen
(erst) bei der Verhandlung auch bei der Bogenzählung der Verhandlungsschrift
für die Bemessung der Protokollgebühr nicht zu berücksichtigen ist. Oder
schlichter ausgedrückt: Für dieses Gutachten fällt weder eine
Beilagengebühr noch eine Protokollgebühr an!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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