Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer,
wir haben bei uns
im Bauamt wieder einmal über die Vergebührung in zwei speziellen Fällen
diskutiert und ersuchen um Ihre Hilfestellung.
Die Bauwerber
benötigen für die Eigenheimförderung eine Bestätigung der Gemeinde, dass das
Grundstück als Siedlungsschwerpunkt ausgewiesen ist.
Frage: Wie ist so
eine Bestätigung richtig zu vergebühren?
Fall 2:
Wir bekommen
immer öfter Energieausweise nach Bescheidzustellung, die wir im ZEUS freigeben.
Diese Energieausweise stimmen aber nicht mit den genehmigten Energieausweisen
vom Bescheid überein.
Frage: Wie gehe
ich in so einem Fall vor? Ist dieser Energieausweis noch einmal zu vergebühren
?
Ich danke im
Voraus für Ihre Unterstützung!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Fall
1: Eine Bestätigung der Gemeinde, dass das Grundstück als Siedlungsschwerpunkt
ausgewiesen ist, stellt ein Zeugnis iS des § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 und eine
Bescheinigung iS der TP A 3 der GemVwAbgVO 2012 dar. Daher ist dafür eine
Zeugnisgebühr und ein GemVwAbg gemäß der eben genannten Tarifpost zu
entrichten!
Fall
2:
Die
„Freigabe“ eines anderen Energieausweises als den, der als „Pflichtbeilage“ zu
einem Ansuchen um Baubewilligung vorgelegt wurde, nach Bescheidzustellung im
ZEUS möchte ich hier aus baurechtlicher Sicht nicht näher kommentieren! Diese
Freigabe stellt jedenfalls keine schriftliche Erledigung iS des § 11 Abs 1 Z 1
GebG 1957 dar, sodass für den „anderen“ Energieausweis keine Eingaben- oder
Beilagengebühr zu entrichten ist. Ich halte auch dafür, dass diese „Freigabe“ kein Zeugnis iS des § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 darstellt, sodass sie auch
keiner Zeugnisgebühr unterliegt. Da die “Freigabe“ im ZEUS mE auch keine
Berechtigung oder Amtshandlung iS des § 1 Abs 1 LGVAG 1968 ist, können für
diese auch keine GemVwAbg anfallen!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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