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Auskunft an Makler über ein Grundstück-Gebühren

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Wir bekommen immer wieder Anfragen von Maklern über Grundstücke, die zum Verkauf stehen. Uns stellt sich nun die Frage, ob diese Auskunft gebührenpflichtig ist bzw. welche Gebühren hier angerechnet werden können. Ein Beispiel über so eine Anfrage finden Sie im unteren Teil dieser Email.

Ich danke im Voraus für Ihre Information und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Diese Anfragen kommen immer öfters vor und einer mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde recht nahe, sieht man einmal davon ab, dass deren Erledigung bzw Beantwortung mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden ist. Dafür sind selbstverständlich Gebühren und GemVwAbg zu entrichten!
Ich habe mich in meinem Blog vom 29.6. mit einem Teilaspekt solcher Anfragen beschäftigt und möchte zunächst darauf verweisen!
Grundsätzlich ist anzumerken, dass jede dieser Anfragen, wenn sie mit einer schriftlichen Auskunft oder einer schriftlichen Bestätigung erledigt werden, ganz gleich, ob einzeln oder mit einer „Sammelantwort“, sie zufolge der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG in der Höhe von 14,30 Euro unterliegen, und zwar – siehe § 12 Abs 1 des Gesetzes – pro Anfrage! Wenn Sie also alle 11 Anfragen in ihrem mitgesandten Anfragefall mit einer schriftlichen Erledigung beantworten, so fällt die Eingabegebühr insgesamt 11 Mal an!
Wenn Sie eine schriftliche Auskunft (oder deren mehrere) erteilen, dann fällt dafür keine Zeugnisgebühr gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 an, wenn Sie hingegen eine schriftliche Bestätigung (oder deren mehrere) ausstellen, dann ist dafür die Zeugnisgebühr gemäß der eben genannten Gesetzesstelle zu entrichten, und zwar, wie sich ja wohl von selbst versteht, pro ausgestellter Bestätigung!
Gemeindeverwaltungsabgabenrechtlich sind derlei Anfragen wie folgt zu beurteilen:
Erteilen Sie eine schriftliche Auskunft (oder deren mehrere), dann ist pro Auskunft die dafür in der (in den Gemeinden offenbar recht unbekannt gebliebene) TP B 67 der GemVwAbgVO 2012 vorgesehen GemVwAbg in der Höhe von 10 Euro vorzuschreiben, stellen sie hingegen eine Bestätigung aus (oder deren mehrere), dann ist pro Bestätigung die dafür in der TP A 3 der besagten Verordnung vorgesehene GemVwAbg in der Höhe von 6 Euro zur Vorschreibung zu bringen.
Bitte nun Ihr Anfragemail anhand der voranstehenden Grundsätze selbst zu beantworten – ich halte dafür, dass es sich bei den Beantwortungen sämtlich um Auskünfte handelt, kann Sie aber nicht daran hindern, die Beantwortung der Anfrage über die Flächenwidmung als Bestätigung iS der TP B 9 der GemVwAbgVO zu betrachten, wobei dann nicht nur die darin vorgesehene GemVwAbg (je Grundstück) von 20 Euro anfiele (aber keine gemäß TP A 3!), sondern – weil es sich in diesem Fall auch um ein Zeugnis iS des § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 handeln würde – auch die oben erwähnte Zeugnisgebühr!
Alles klar? Im Übrigen würde ich anregen, dass Sie meinen Gebührenblog regelmäßig verfolgen (zB indem sie ihn als Favoriten in Ihrem Browser speichern und öfters hineinschauen) – leider kann man ihn nicht als RSS-Feed abonnieren.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H.  Mayer

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