Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer!
Wir bekommen
immer wieder Anfragen von Maklern über Grundstücke, die zum Verkauf stehen. Uns stellt sich
nun die Frage, ob diese Auskunft gebührenpflichtig ist bzw. welche Gebühren
hier angerechnet werden können. Ein Beispiel
über so eine Anfrage finden Sie im unteren Teil dieser Email.
Ich danke im
Voraus für Ihre Information und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Diese Anfragen kommen immer öfters vor und einer mutwilligen
Inanspruchnahme der Behörde recht nahe, sieht man einmal davon ab, dass deren
Erledigung bzw Beantwortung mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden ist.
Dafür sind selbstverständlich Gebühren und GemVwAbg zu entrichten!
Ich habe mich in meinem Blog vom 29.6. mit einem Teilaspekt solcher
Anfragen beschäftigt und möchte zunächst darauf verweisen!
Grundsätzlich ist anzumerken, dass jede dieser Anfragen, wenn sie
mit einer schriftlichen Auskunft oder einer schriftlichen
Bestätigung erledigt werden, ganz gleich, ob einzeln oder mit einer
„Sammelantwort“, sie zufolge der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 der
Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG in der Höhe von 14,30 Euro unterliegen,
und zwar – siehe § 12 Abs 1 des Gesetzes – pro Anfrage! Wenn Sie also
alle 11 Anfragen in ihrem mitgesandten Anfragefall mit einer schriftlichen
Erledigung beantworten, so fällt die Eingabegebühr insgesamt 11 Mal an!
Wenn Sie eine schriftliche Auskunft (oder deren mehrere) erteilen, dann
fällt dafür keine Zeugnisgebühr gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 an, wenn Sie
hingegen eine schriftliche Bestätigung (oder deren mehrere) ausstellen, dann
ist dafür die Zeugnisgebühr gemäß der eben genannten Gesetzesstelle zu
entrichten, und zwar, wie sich ja wohl von selbst versteht, pro ausgestellter
Bestätigung!
Gemeindeverwaltungsabgabenrechtlich sind derlei Anfragen wie folgt zu
beurteilen:
Erteilen Sie eine schriftliche Auskunft (oder deren mehrere), dann ist pro
Auskunft die dafür in der (in den Gemeinden offenbar recht unbekannt
gebliebene) TP B 67 der GemVwAbgVO 2012 vorgesehen GemVwAbg in der Höhe von 10
Euro vorzuschreiben, stellen sie hingegen eine Bestätigung aus (oder deren
mehrere), dann ist pro Bestätigung die dafür in der TP A 3 der besagten
Verordnung vorgesehene GemVwAbg in der Höhe von 6 Euro zur Vorschreibung zu
bringen.
Bitte nun Ihr Anfragemail anhand der voranstehenden Grundsätze selbst zu
beantworten – ich halte dafür, dass es sich bei den Beantwortungen sämtlich um
Auskünfte handelt, kann Sie aber nicht daran hindern, die Beantwortung der
Anfrage über die Flächenwidmung als Bestätigung iS der TP B 9 der GemVwAbgVO zu
betrachten, wobei dann nicht nur die darin vorgesehene GemVwAbg (je Grundstück)
von 20 Euro anfiele (aber keine gemäß TP A 3!), sondern – weil es sich in
diesem Fall auch um ein Zeugnis iS des § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 handeln würde
– auch die oben erwähnte Zeugnisgebühr!
Alles klar? Im Übrigen würde ich anregen, dass Sie meinen Gebührenblog
regelmäßig verfolgen (zB indem sie ihn als Favoriten in Ihrem Browser speichern
und öfters hineinschauen) – leider kann man ihn nicht als RSS-Feed abonnieren.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
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