Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich brauche wieder mal dringend Ihre geschätzte Hilfe,
Unsicherheit macht sich im Bauamt wieder mal breit….. Bei einem Feststellungsbescheid gemäß § 40 (auf Antrag eines
Bauwerbers) ist mir zwar die Gebühr nach der Tarifpost B 36 bekannt, nicht
sicher bin ich mir jedoch wie es sich mit den Genehmigungsvermerken bzw.
Sichtvermerken verhält.
Eine Verhandlung hat stattgefunden und Projektunterlagen
liegen in zweifacher Ausfertigung auf Sind die Genehmigungs- bzw. Sichtvermerke hier gleich zu
sehen wie im Baubewilligungsverfahren?
Herzlichen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Mit
Sichtvermerken (Vidierungen) sind zwar gemäß § 24 Abs 3 BauG die bei der
Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen zu versehen, aber diese Bestimmung
gilt nur für die Bauverhandlung. Wenn Sie im Feststellungsverfahren eine
Verhandlung durchführen, sind auf den dort aufliegenden Projektsunterlagen
daher keine Sichtvermerke anzubringen! Demzufolge können auch keine
Gemeinde-Verwaltungsabgaben gemäß TP A 6 der GemVwAbgVO 2012 vorgeschrieben
werden.
Es
versteht sich aber von selbst, dass auf den Projektsunterlagen des
Feststellungsverfahrens (also auf den mit dem Bescheid hinausgehenden und auf
den im Akt verbleibenden) Genehmigungsvermerke anzubringen sind, auch wenn
das BauG keine solchen anordnet! Aber Achtung: Alle diese sind
entsprechend der TP B 3 der zitierten VO zu bemessen! Die TP B 32 gilt
nämlich nur für die Genehmigungsvermerke auf den mit der Baubewilligung
hinausgehenden Projektsunterlagen.
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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