Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Liege ich in der Annahme richtig, dass Klimaanlagen gem. § 20 Z 5 Stmk. BauG anzeigepflichtig sind und diese nach dem Tarifposten B 37 ( 60 €) zu vergebühren sind? Oder sind diese nach dem Tarifposten B 30 (Aufstellung von Motoren, Maschinen, Anlagen …. gem. § 20 Z 5) zu vergebühren? Vielen Dank für die Auskunft. Sehr geehrte Frau Kollegin! Nachdem der Verordnungsgeber in der GemVwAbgVO 2012 mit der TP B 37 eine eigene Tarifpost (eine sogenannte Spezialtarifpost) ua für Klimaanlagen geschaffen hat, ist diese in jedem Fall heranzuziehen! Selbst wenn Ihre Klimaanlage ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 20 Z 5 BauG darstellt, tritt die „generelle“ Tarifpost TP B 30 hinter die „Spezialtarifpost“ TP B 37 zurück! Bei der Gelegenheit (wie ich in meinem Blog – noch auf der „alten“ Blogseite – vom 15.03.2018 schrieb): „ Ein Vorhaben nach § 20 Z 5 BauG stellt etwas ausschließlich dann dar, so der VwGH in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 17...