Direkt zum Hauptbereich

Dachgeschossausbau (bereits ein solcher bewilligt) - Bauabgabe?


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich bitte sie wieder höflichst um ihre Hilfe! Mir ist unten stehendes Mail vom 04.12.2015 soweit klar. Was ist im meinem Fall, dass 1966 eine Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachboden bewilligt wurde, jedoch der Ausbau im Dachboden nicht ausgeführt wurde, und jetzt bei diesem Dachboden ein Ausbau (Dach wurde entfernt, Kniestock aufgemauert, Gaupen etc. ) bewilligt wurde. Gehe davon aus, dass wir ebenfalls keine Bauabgabe vorschreiben können.
Wie ist ihre Meinung dazu?
Danke vielmals für ihre Hilfe.

Mail vom 04.12.2015:
Sehr geehrter Herr Kollege!
Dann – aber nur dann! – wenn ein bisheriger, reiner Dachboden iS des § 4 Z 22 BauG (= ein unausgebauter Dachraum) für Wohnzwecke zum „Dachgeschoß“ iS des §4 Z 23 BauG (= für Aufenthalts- Lagerräume u. dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum) umgebaut wird, wird auch eine neugewonnene Bruttogeschossfläche gemäß § 15 Abs 2 BauG geschaffen, sodass für diesen Umbau eine Bauabgabe vorzuschreiben bzw zu entrichten ist.
Wenn sich das in Ihrem Fall so verhält, steht daher der Vorschreibung einer Bauabgabe nichts entgegen!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

Sehr geehrter Herr Kollege!
Nachdem es hier zu keiner „neugewonnenen Bruttogeschoßfläche“ kommt bzw kommen kann, weil der Dachbodenausbau schon bewilligt worden ist, kann auch keine (neue) Bauabgabe vorgeschrieben werden, auch wenn der bewilligte Dachbodenausbau nicht realisiert wurde.
Selbst wenn – und das ist wohl das Besondere an diesem Fall! – 1966 gar kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden sein sollte, kann aufgrund des voran festgestellten Umstandes keine Bauabgabe zur Vorschreibung gebracht werden.
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...

Fragen bzgl. Umbau Carport in Garage - Bauabgabe, Wasserleitungsbeitrag und Kanalisationsbeitrag - Neufassung

Sehr geehrte Frau Kollegin! Um es für mich einfacher zu machen, schreibe ich meine Antworten bei Ihren Fragen unten  (in roter Schrift). dazu  Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer   Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,  wir würden in einem Bauverfahren Ihren geschätzten Rat benötigen. Mitte Juni, vor der Novelle, hat ein Bauwerber um Umbau eines (bewilligten) Carports in eine Garage <40m² angesucht (Vereinfachtes Verfahren). Das Bauverfahren wurde auch als vereinfachtes abgewickelt, der Bescheid erging Anfang Augst, es wurde eine Bauabgabe vorgeschrieben und auch eine Fertigstellungsanzeige in den Auflagen gefordert. Diese Fertigstellungsanzeige ist nun eingelangt, womit nun die Fragen angefangen haben: 1) War die Bauabgabe überhaupt rechtmäßig? Nachdem die Garage kleiner als 40 m 2 ist, kann sie – siehe die Legaldefinition von Nebengebäuden in § 4 Z 47 Stmk. BauG – ein (in § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG von der Bauabgabe befreites) Nebengebäude s...