Sehr
geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich
bitte sie wieder höflichst um ihre Hilfe! Mir
ist unten stehendes Mail vom 04.12.2015 soweit klar. Was ist im meinem Fall,
dass 1966 eine Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachboden
bewilligt wurde, jedoch der Ausbau im Dachboden nicht ausgeführt wurde, und
jetzt bei diesem Dachboden ein Ausbau (Dach wurde entfernt, Kniestock
aufgemauert, Gaupen etc. ) bewilligt wurde. Gehe davon aus, dass wir ebenfalls
keine Bauabgabe vorschreiben können.
Wie
ist ihre Meinung dazu?
Danke
vielmals für ihre Hilfe.
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Dann
– aber nur dann! – wenn ein bisheriger, reiner Dachboden iS des § 4 Z 22 BauG
(= ein unausgebauter Dachraum) für Wohnzwecke zum „Dachgeschoß“ iS des §4 Z 23
BauG (= für Aufenthalts- Lagerräume u. dgl. ganz oder teilweise ausgebauter
Dachraum) umgebaut wird, wird auch eine neugewonnene Bruttogeschossfläche gemäß
§ 15 Abs 2 BauG geschaffen, sodass für diesen Umbau eine Bauabgabe
vorzuschreiben bzw zu entrichten ist.
Wenn
sich das in Ihrem Fall so verhält, steht daher der Vorschreibung einer
Bauabgabe nichts entgegen!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Nachdem
es hier zu keiner „neugewonnenen Bruttogeschoßfläche“ kommt bzw kommen kann,
weil der Dachbodenausbau schon bewilligt worden ist, kann auch keine (neue)
Bauabgabe vorgeschrieben werden, auch wenn der bewilligte Dachbodenausbau nicht
realisiert wurde.
Selbst
wenn – und das ist wohl das Besondere an diesem Fall! – 1966 gar kein
Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden sein sollte, kann aufgrund des
voran festgestellten Umstandes keine Bauabgabe zur Vorschreibung gebracht
werden.
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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