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Dachgeschossausbau (bereits ein solcher bewilligt) - Bauabgabe?


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich bitte sie wieder höflichst um ihre Hilfe! Mir ist unten stehendes Mail vom 04.12.2015 soweit klar. Was ist im meinem Fall, dass 1966 eine Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachboden bewilligt wurde, jedoch der Ausbau im Dachboden nicht ausgeführt wurde, und jetzt bei diesem Dachboden ein Ausbau (Dach wurde entfernt, Kniestock aufgemauert, Gaupen etc. ) bewilligt wurde. Gehe davon aus, dass wir ebenfalls keine Bauabgabe vorschreiben können.
Wie ist ihre Meinung dazu?
Danke vielmals für ihre Hilfe.

Mail vom 04.12.2015:
Sehr geehrter Herr Kollege!
Dann – aber nur dann! – wenn ein bisheriger, reiner Dachboden iS des § 4 Z 22 BauG (= ein unausgebauter Dachraum) für Wohnzwecke zum „Dachgeschoß“ iS des §4 Z 23 BauG (= für Aufenthalts- Lagerräume u. dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum) umgebaut wird, wird auch eine neugewonnene Bruttogeschossfläche gemäß § 15 Abs 2 BauG geschaffen, sodass für diesen Umbau eine Bauabgabe vorzuschreiben bzw zu entrichten ist.
Wenn sich das in Ihrem Fall so verhält, steht daher der Vorschreibung einer Bauabgabe nichts entgegen!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

Sehr geehrter Herr Kollege!
Nachdem es hier zu keiner „neugewonnenen Bruttogeschoßfläche“ kommt bzw kommen kann, weil der Dachbodenausbau schon bewilligt worden ist, kann auch keine (neue) Bauabgabe vorgeschrieben werden, auch wenn der bewilligte Dachbodenausbau nicht realisiert wurde.
Selbst wenn – und das ist wohl das Besondere an diesem Fall! – 1966 gar kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden sein sollte, kann aufgrund des voran festgestellten Umstandes keine Bauabgabe zur Vorschreibung gebracht werden.
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

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