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Genehmigung einer Zufahrt


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Sofern Sie nicht gerade auf Urlaub sind, hätte ich eine Frage:
Ich habe für ein betriebszugehöriges Wohnhaus im Freiland auch eine Zufahrt zu bewilligen, da das neue Wohnhaus (in Hoflage) aufgrund der bestehenden Gebäude und die Hanglage durch die bestehende Zufahrt nicht erreichbar ist. Welche Kosten fallen hier an? Kann es sein, dass nur die allg. Kosten G1 (€ 13,00) dafür anfallen?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!



Sehr geehrte Frau Kollegin!
Zunächst zur Erinnerung: Wenn sich in der GemVwAbgVO 2012 im Besonderen Teil, II. Baurecht, für ein Vorhaben keine spezielle Tarifpost findet, dann zieht man anders als bei der „alten“ GemVwAbgVO nicht wie dereinst die TP A 1 heran, sondern die eigens für solche Fälle geschaffene „Auffangtarifpost“ TP 42 (in der Höhe von 30 Euro).
Für Ihren Fall gibt es allerdings eine spezielle Tarifpost, nämlich die TP B 16 (0,30 Euro pro Quadratmeter, mindestens aber 20 Euro) weil eine Zufahrt, so meine ich, fraglos eine nicht überdachte Kfz-Manipulationsfläche darstellt. Sie müssen die Quadratmeter ausrechnen (lassen) um feststellen zu können, ob der Mindestsatz von 20 Euro unterschritten würde und in diesem Fall den Mindestsatz vorschreiben!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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