Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer!
Sofern Sie nicht
gerade auf Urlaub sind, hätte ich eine Frage:
Ich habe für ein
betriebszugehöriges Wohnhaus im Freiland auch eine Zufahrt zu bewilligen, da
das neue Wohnhaus (in Hoflage) aufgrund der bestehenden Gebäude und die
Hanglage durch die bestehende Zufahrt nicht erreichbar ist. Welche Kosten
fallen hier an? Kann es sein, dass nur die allg. Kosten G1 (€ 13,00) dafür
anfallen?
Vielen Dank für
Ihre Bemühungen!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Zunächst
zur Erinnerung: Wenn sich in der GemVwAbgVO 2012 im Besonderen Teil, II.
Baurecht, für ein Vorhaben keine spezielle Tarifpost findet, dann zieht man
anders als bei der „alten“ GemVwAbgVO nicht wie dereinst die TP A 1
heran, sondern die eigens für solche Fälle geschaffene „Auffangtarifpost“ TP 42
(in der Höhe von 30 Euro).
Für
Ihren Fall gibt es allerdings eine spezielle Tarifpost, nämlich die TP B 16
(0,30 Euro pro Quadratmeter, mindestens aber 20 Euro) weil eine Zufahrt, so
meine ich, fraglos eine nicht überdachte Kfz-Manipulationsfläche darstellt. Sie
müssen die Quadratmeter ausrechnen (lassen) um feststellen zu können, ob der
Mindestsatz von 20 Euro unterschritten würde und in diesem Fall den Mindestsatz
vorschreiben!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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