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Gebührenauskunft neue Baufreistellung



Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich hätte wieder einmal eine gebührenrechtliche Problemstellung, für deren Aufklärung ich Ihnen sehr verbunden wäre. Der Sachverhalt kurz zusammengefasst lautet wie folgt:
 Ein Einfamilienwohnhaus wurde 2016 mit Baufreistellung im Ausmaß von ca. 180 m2 genehmigt. Im Zuge des Bauvorhabens kam es zu zu einer Änderung der Höhensituierung des Gebäudes (ca 1 m), weshalb ich rechtlich von einem Neubau ausgegangen bin und somit einen Neubau erneut „baufreigestellt“ habe. Insgesamt wurde auch die BGF auf ca. 240 m2 erhöht. Nun wirft sich für mich die Frage der gebührenrechtlichen Behandlung dieses SV auf.
Meine Überlegung ist diese:
  1. Bauabgabe ergänzen um die erhöhte BGF
  2. Kanalergänzungsbeitrag um die erhöhte BGF
  3. Unsicher bin ich mir bei der Gemeindeverwaltungsabgabe: rechne ich hier nur die Differenz BGF alt zu BGF neu oder muss ich die vollen 240 m2 als Berechnungsgrundlage heranziehen (ich tendiere zu zweiterem).
Können Sie meinen Überlegungen beipflichten oder wäre eine andere Vergebührung korrekt? Habe ich sonst noch etwas vergessen? Ich würde mich über eine Hilfeleistung in gegenständlicher Causa sehr freuen. Für Ihre Mühen sei schon jetzt gedankt.



Sehr geehrter Herr Kollege!
Wenn Sie einen Neubau baufreigestellt haben, dann sind Ihre beiden ersten unten stehenden Überlegungen völlig richtig! Und Sie „tendieren“ auch beim Punkt 3 zur richtigen Lösung: Während bei Bauabgabe und Kanalabgabe nur die Differenz von neuer und alter BGF, im Ergebnis also die „neue gewonnene“ BGF zu verrechnen ist, ist bei einer neuen Baubewilligung bzw bei einer neuen Baufreistellung der Vorschreibung der GemVwAbg gemäß TP B 11 stets die gesamte (neue) BGF (= Quadratmeer Außenmaß für jedes erbaute Geschoß) zu Grund zu legen!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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