Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich hätte wieder einmal eine gebührenrechtliche
Problemstellung, für deren Aufklärung ich Ihnen sehr verbunden wäre. Der Sachverhalt kurz zusammengefasst lautet wie folgt:
Meine Überlegung ist diese:
- Bauabgabe ergänzen um
die erhöhte BGF
- Kanalergänzungsbeitrag um die erhöhte BGF
- Unsicher bin ich mir bei der Gemeindeverwaltungsabgabe: rechne ich hier nur die Differenz BGF alt zu BGF neu oder muss ich die vollen 240 m2 als Berechnungsgrundlage heranziehen (ich tendiere zu zweiterem).
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Wenn
Sie einen Neubau baufreigestellt haben, dann sind Ihre beiden ersten unten
stehenden Überlegungen völlig richtig! Und Sie „tendieren“ auch beim Punkt 3
zur richtigen Lösung: Während bei Bauabgabe und Kanalabgabe nur die Differenz
von neuer und alter BGF, im Ergebnis also die „neue gewonnene“ BGF zu
verrechnen ist, ist bei einer neuen Baubewilligung bzw bei einer neuen
Baufreistellung der Vorschreibung der GemVwAbg gemäß TP B 11 stets die gesamte
(neue) BGF (= Quadratmeer Außenmaß für jedes erbaute Geschoß) zu Grund zu
legen!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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