Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ein Wirtschaftsgebäude (1964 errichtet) wird gemäß
Baubewilligung teilweise zu Wohnnutzung umgebaut.
Ist für diese neue (Wohn-)Nutzung eine Bauabgabe zu
verrechnen?
Mit bestem Dank für Ihre sehr geschätzte Antwort verbleibe
ich mit freundlichen Grüßen!
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Ich
habe eine ähnliche Anfrage zwar schon in meinem Gebührenblog beantwortet, sag's aber gerne noch einmal:
Bei
einem Umbau ist – siehe § 15 Abs 2 BauG – dann (und nur dann) eine Bauabgabe zu
„berechnen“ (sprich: vorzuschreiben), wenn eine neugewonnene
Bruttogeschoßfläche entsteht. Ist das im vorliegenden Verfahren nicht der Fall
(weil eben nur umgebaut, aber nicht ein Mehr an Bruttogeschoßfläche – zB durch
Einziehen einer Zwischendecke oä – geschaffen wird), dann ist keine Bauabgabe
vorzuschreiben, wenn schon, dann entsprechend der neugewonnenen
Bruttogeschoßfläche!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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