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GemVwAbg für die Errichtung eines Schwimmteiches


Sehr geehrter Herr Mayer,

Folgender Fall beschäftigt mich ohne dafür eine Lösung zu haben:

Fall 1
es wird ein Schwimmteich im Bauland kommissioniert; es wird eine Geländeveränderung im Ausmaß von 480 m² durchgeführt.
Ich berechne Verwaltungsabgaben nach TP 29 (Veränderung des Geländes je m²) und nicht nach TP 17a (Herstellung von Wasserbecken je m²) ?

Fall 2
Es wird ein Schwimmteich im Freiland kommissioniert (für normal Wasserbehörde); wenn jetzt die Gemeinde die Kommissionierung durchführt, und das Grundstück nicht an Bauland angrenzt, dann kann ich auch keine Geländeveränderung vergebühren (§19 Abs 5 BauG), würde ich in diesem Fall TP 17a vorschreiben?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!



Sehr geehrter Herr Kollege!
Zuerst eine Vorbemerkung, die mir zum Verständnis geboten erscheint: Nahezu jedes Bauvorhaben ist mit einer Geländeveränderung (oder baurechtlich richtig ausgedrückt einer Veränderung des natürlichen Geländes iS des § 19 Z 5 bzw des § 20 Z 4 BauG) verbunden! Jene (veränderte) Fläche, die das Bauwerk  (zB ein Schwimmbad, eine Abstellfläche, etc etc) selbst bedeckt, wird mit dem Bauwerk gewissermaßen „mitbewilligt“, bedarf also keiner gesonderten Bewilligung oder Genehmigung durch Baufreistellung und ist daher nicht einer Verwaltungsabgabe zu unterziehen! Lediglich jene Veränderungen des natürlichen Geländes, die nicht von einem Bauwerk bedeckt werden, bedürfen einer Bewilligung bzw Genehmigung durch Baufreistellung und unterfallen (daher) nur in solche Fällen der GemVwAbg gemäß TP B 29 der GemVwAbgVO 2012!
Zu Fall 1: Wenn das Schwimmbecken eine kleinere Fläche einnimmt als das Gesamtausmaß der Geländeveränderung, das Sie angeben, dann ist für das Schwimmbecken (= Wasserbecken iS der TP B 17 der GemVwAbgVO 2012) pro Quadratmeter (vom Schwimmbad) bedeckter Fläche der Tarif nach dieser TP heranzuziehen, für die Quadratmeter restlicher Fläche der gesamten Geländeveränderung, die nach Abzug der Fläche für das Schwimmbecken „übrig bleiben“, der Tarif der TP 29!
Zu Fall 2: Für Schwimmbecken im Freiland, soferne für sie die Gemeinde zuständig ist und diese nach dem StROG zulässig sind, gelten die gleichen Grundsätze wie in der Vorbemerkung und im voranstehende Punkt abgehandelt! Wenn Sie, weil im Freiland nicht bewilligungs- bzw genehmigungsbedürftig, nur einen Schwimmteich bewilligen, aber keine Veränderung des natürlichen Geländes, dann kann schon von der Natur der Sache her nur die TP 17 der GemVwAbgVO 2012 anfallen!
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

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