Sehr geehrter
Herr Mayer,
Folgender Fall
beschäftigt mich ohne dafür eine Lösung zu haben:
Fall 1
es wird ein
Schwimmteich im Bauland kommissioniert; es wird eine
Geländeveränderung im Ausmaß von 480 m² durchgeführt.
Ich berechne
Verwaltungsabgaben nach TP 29 (Veränderung des Geländes je m²) und nicht nach
TP 17a (Herstellung von Wasserbecken je m²) ?
Fall 2
Es wird ein
Schwimmteich im Freiland kommissioniert (für normal Wasserbehörde); wenn jetzt
die Gemeinde die Kommissionierung durchführt, und das Grundstück nicht an
Bauland angrenzt, dann kann ich auch keine Geländeveränderung vergebühren (§19
Abs 5 BauG), würde ich in diesem Fall TP 17a vorschreiben?
Vielen Dank für
Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Herr Kollege!
Zuerst
eine Vorbemerkung, die mir zum Verständnis geboten erscheint: Nahezu jedes
Bauvorhaben ist mit einer Geländeveränderung (oder baurechtlich richtig
ausgedrückt einer Veränderung des natürlichen Geländes iS des § 19 Z 5 bzw des § 20
Z 4 BauG) verbunden! Jene (veränderte) Fläche, die das Bauwerk (zB ein Schwimmbad, eine Abstellfläche, etc etc) selbst bedeckt, wird mit dem Bauwerk
gewissermaßen „mitbewilligt“, bedarf also keiner gesonderten Bewilligung oder
Genehmigung durch Baufreistellung und ist daher nicht einer
Verwaltungsabgabe zu unterziehen! Lediglich jene Veränderungen des natürlichen
Geländes, die nicht von einem Bauwerk bedeckt werden, bedürfen einer
Bewilligung bzw Genehmigung durch Baufreistellung und unterfallen (daher) nur
in solche Fällen der GemVwAbg gemäß TP B 29 der GemVwAbgVO 2012!
Zu
Fall 1: Wenn das Schwimmbecken eine kleinere Fläche einnimmt als das
Gesamtausmaß der Geländeveränderung, das Sie angeben, dann ist für das
Schwimmbecken (= Wasserbecken iS der TP B 17 der GemVwAbgVO 2012) pro
Quadratmeter (vom Schwimmbad) bedeckter Fläche der Tarif nach dieser TP
heranzuziehen, für die Quadratmeter restlicher Fläche der gesamten
Geländeveränderung, die nach Abzug der Fläche für das Schwimmbecken „übrig
bleiben“, der Tarif der TP 29!
Zu
Fall 2: Für Schwimmbecken im Freiland, soferne für sie die Gemeinde zuständig
ist und diese nach dem StROG zulässig sind, gelten die gleichen Grundsätze wie
in der Vorbemerkung und im voranstehende Punkt abgehandelt! Wenn
Sie, weil im Freiland nicht bewilligungs- bzw genehmigungsbedürftig, nur einen
Schwimmteich bewilligen, aber keine Veränderung des natürlichen Geländes, dann
kann schon von der Natur der Sache her nur die TP 17 der GemVwAbgVO 2012
anfallen!
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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