Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer,
ich bräuchte
bitte Ihre Hilfe!
Die Gemeinde baut
eine Tiefgarage mit WC-Anlagen und Geschäftslokal sowie ein Betriebsgebäude im
Obergeschoß.
Wo fallen für die
Gemeinde feste Gebühren an… nur bei der Verhandlungsschrift?
Verwaltungsabgaben
und Kommissionsgebühren sowie die Bauabgabe schreibt sich die Gemeinde selbst
ja nicht vor, auch nicht als Durchläufer?
Vielen Dank für
Ihre Bemühungen!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Ich
habe schon mehrmals zu Fragen der Vergebührung bei Ansuchen von Gemeinden
Stellung genommen, so zB in meinem unten verwiesenen Gebührenblog (den ich
Ihnen dringend zu abonnieren empfehle!) im Juni und Juli dieses Jahres.
Dennoch:
Die
Errichtung einer Tiefgarage mit WC-Anlagen und Geschäftslokal sowie eines
Betriebsgebäudes im Obergeschoß durch Ihre Gemeinde zählt nicht zum
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis iS des §2 Z 2 GebG 1957, sodass keinerlei
Gebührenbefreiung besteht! Wohl aber ist die Gemeinde als Antragstellerin
sowohl von den Gemeindeverwaltungsabgaben (siehe § 4 zweiter Satz GemVwAbgVO
2012) als auch von den Kommissionsgebühren (siehe § 3 Abs 3 Stmk. GKGebV)
befreit.
Was
die Bauabgabe betrifft, so hat der Baugesetzgeber in § 15 BauG für Gemeinden
keine Befreiung statuiert, sodass eine vorzuschreiben ist, auch wenn das einen
„Durchläufer“ darstellt, wie Sie das so schön ausdrücken.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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