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Vergebührung div. Gemeindebauten


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich bräuchte bitte Ihre Hilfe!
Die Gemeinde baut eine Tiefgarage mit WC-Anlagen und Geschäftslokal sowie ein Betriebsgebäude im Obergeschoß.
Wo fallen für die Gemeinde  feste Gebühren an… nur bei der Verhandlungsschrift?
Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren sowie die Bauabgabe schreibt sich die Gemeinde selbst ja nicht vor, auch nicht als Durchläufer?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Ich habe schon mehrmals zu Fragen der Vergebührung bei Ansuchen von Gemeinden Stellung genommen, so zB in meinem unten verwiesenen Gebührenblog (den ich Ihnen dringend zu abonnieren empfehle!) im Juni und Juli dieses Jahres. Dennoch:
Die Errichtung einer Tiefgarage mit WC-Anlagen und Geschäftslokal sowie eines Betriebsgebäudes im Obergeschoß durch Ihre Gemeinde zählt nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis iS des §2 Z 2 GebG 1957, sodass keinerlei Gebührenbefreiung besteht! Wohl aber ist die Gemeinde als Antragstellerin sowohl von den Gemeindeverwaltungsabgaben (siehe § 4 zweiter Satz GemVwAbgVO 2012) als auch von den Kommissionsgebühren (siehe § 3 Abs 3 Stmk. GKGebV) befreit.
Was die Bauabgabe betrifft, so hat der Baugesetzgeber in § 15 BauG für Gemeinden keine Befreiung statuiert, sodass eine vorzuschreiben ist, auch wenn das einen „Durchläufer“ darstellt, wie Sie das so schön ausdrücken.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer


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