Sg. Herr Dr.
Mayer,
ich hätte eine
Frage zur Vergebührung eines Grundbuchauszuges.
Welche Gebühren
fallen an, wenn ein Gemeindebürger von mir einen Grundbuchsauszug möchte?
MfG
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Auch
wenn das jemand möchte: Einen Grundbuchsauszug können Sie nicht ausstellen,
sondern nur einen Auszug aus der Grundstücksdatenbank, den Sie vorher einholen
müssen! Und wenn jemand was möchte, worauf er keinen Rechtsanspruch hat (zB auf
einen Auszug aus der Grundstücksdatenbank), dann liegt es an Ihnen, ob Sie dem
Folge leisten!
Die
bloße Einholung eines Auszugs aus der Grundstücksdatenbank für einen Bürger ist
keine Amtshandlung iS des § 76 AVG, sodass Sie die damit für die Gemeinde
erwachsenden Kosten nicht als Barauslagen der Behörde zur Entrichtung
vorschreiben können. Holen sie dagegen über Wunsch des Bauwerbers in einem
Bauverfahren einen solchen Auszug ein (womit sich der Bauwerber die Einholung
und Vorlage eines Grundbuchsauszugs „erspart“), dann können sie die damit für
die Gemeine verbundenen Kosten als Barauslagen der Behörde bei den
Verfahrenskosten vorschreiben!
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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