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"Vergebührung" eines Grundbuchsauszugs


Sg. Herr Dr. Mayer,
ich hätte eine Frage zur Vergebührung eines Grundbuchauszuges.
Welche Gebühren fallen an, wenn ein Gemeindebürger von mir einen Grundbuchsauszug möchte?
MfG

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Auch wenn das jemand möchte: Einen Grundbuchsauszug können Sie nicht ausstellen, sondern nur einen Auszug aus der Grundstücksdatenbank, den Sie vorher einholen müssen! Und wenn jemand was möchte, worauf er keinen Rechtsanspruch hat (zB auf einen Auszug aus der Grundstücksdatenbank), dann liegt es an Ihnen, ob Sie dem Folge leisten!
Die bloße Einholung eines Auszugs aus der Grundstücksdatenbank für einen Bürger ist keine Amtshandlung iS des § 76 AVG, sodass Sie die damit für die Gemeinde erwachsenden Kosten nicht als Barauslagen der Behörde zur Entrichtung vorschreiben können. Holen sie dagegen über Wunsch des Bauwerbers in einem Bauverfahren einen solchen Auszug ein (womit sich der Bauwerber die Einholung und Vorlage eines Grundbuchsauszugs „erspart“), dann können sie die damit für die Gemeine verbundenen Kosten als Barauslagen der Behörde bei den Verfahrenskosten vorschreiben!
Alles klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer







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