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Vergebührungen von "doppelten" Eingaben und Beilagen


Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!

Ich hatten bei Ihnen einmal einen Vortrag über Vergebührung beim Gemeindebund in Graz und es würde mich sehr freuen wenn Sie mir bei folgenden Problem behilflich sein könnten:

Ich habe festgestellt, dass unsere ortsansässige BH anders vergebührt als ich und deshalb bitte ich Sie mir zu Helfen welche Ansichtsweise richtig sein könnte.

  1. Ein Bauwerber gibt die geforderten Einreichunterlagen (z.B. bei einem Bauverfahren) in Papierformat bei der Behörde ab und zusätzlich sendet er sämtliche Unterlagen auch per E-Mail für einen elektronischen Akt bzw. zur Verfahrenserleichterung zu. Ist nun für die elektronische Eingabe eine zusätzliche Eingabegebühr zu verlangen bzw. sind die Beilagen im E-Mail zusätzlich zu vergebühren?
  2. Ist ein schriftlicher E-Mail Eingang im laufenden Verfahren (z.B. wenn der Bauwerber, einem von der Baubehörde neu vorgelegten Gutachten zustimmt) mit einer Eingabegebühr zu versehen?
 Ich bitte Sie wenn möglich um mithilfe. Vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrter Herr Kollege!

Ich war bis Sonntag drei Wochen auf Urlaub und komme daher erst jetzt dazu, mich Ihrer unten stehenden Anfrage zu widmen. Zur Sache:
Zu 1: Das Gebührenrecht ist „formstreng“ und „frägt“ daher nicht, ob eine „doppelte“ Eingabe (einmal in Papierform und einmal in elektronischer Form) und die „doppelte“ Vorlage von Beilagen (einmal in Papierform und einmal elektronisch) erforderlich ist, Sinn macht, überflüssig ist oder was auch sonst immer: Wird einmal schriftlich eingegeben und einmal elektronisch, dann sind beide Eingaben jeweils der Eingaben- und beide Beilagen der Beilagengebühr zu unterziehen. Dass auch elektronische Eingaben und Beilagen der Eingaben- und der Beilagengebühr unterliegen, regelt § 10 Abs 2 GebG 1957 völlig unmissverständlich! Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich – siehe § 10 Abs 3 leg cit! – die Gebührenbeträge bei elektronischen Eingaben und Beilagen vermindern (von 14,30 auf 8,60 und von 3,90 auf 2,30 Euro, wobei sich auch der „Beilagenhöchstsatz“ von 21,80 Euro auf 13,10 Euro reduziert).
Zu 2: Auch eine E-Mail-Stellungnahme eines Bauwerbers zB zu einem Gutachten unterliegt (siehe nochmals § 10 Abs 2 GebG sowie § 14 TP 6 Abs 5 Z 20 leg cit) der Eingabegebühr! Stellungnahmen von Nachbarn hingegen nicht (siehe § 14 TP 6 Abs 5 Z 20 GebG).
Alles klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer


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