Sehr geehrter
Herr Senatsrat Dr. Mayer!
Ich hatten bei
Ihnen einmal einen Vortrag über Vergebührung beim Gemeindebund in Graz und es
würde mich sehr freuen wenn Sie mir bei folgenden Problem behilflich sein
könnten:
Ich habe
festgestellt, dass unsere ortsansässige BH anders vergebührt als ich und
deshalb bitte ich Sie mir zu Helfen welche Ansichtsweise richtig sein könnte.
- Ein Bauwerber gibt die geforderten Einreichunterlagen (z.B. bei einem
Bauverfahren) in Papierformat bei der Behörde ab und zusätzlich sendet er
sämtliche Unterlagen auch per E-Mail für einen elektronischen Akt bzw. zur
Verfahrenserleichterung zu. Ist nun für die elektronische Eingabe eine
zusätzliche Eingabegebühr zu verlangen bzw. sind die Beilagen im E-Mail
zusätzlich zu vergebühren?
- Ist ein schriftlicher E-Mail Eingang im laufenden Verfahren (z.B. wenn
der Bauwerber, einem von der Baubehörde neu vorgelegten Gutachten
zustimmt) mit einer Eingabegebühr zu versehen?
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Ich
war bis Sonntag drei Wochen auf Urlaub und komme daher erst jetzt dazu, mich
Ihrer unten stehenden Anfrage zu widmen. Zur Sache:
Zu
1: Das Gebührenrecht ist „formstreng“ und „frägt“ daher nicht, ob eine
„doppelte“ Eingabe (einmal in Papierform und einmal in elektronischer Form) und
die „doppelte“ Vorlage von Beilagen (einmal in Papierform und einmal
elektronisch) erforderlich ist, Sinn macht, überflüssig ist oder was auch sonst
immer: Wird einmal schriftlich eingegeben und einmal elektronisch, dann sind beide
Eingaben jeweils der Eingaben- und beide Beilagen der Beilagengebühr zu
unterziehen. Dass auch elektronische Eingaben und Beilagen der Eingaben- und
der Beilagengebühr unterliegen, regelt § 10 Abs 2 GebG 1957 völlig
unmissverständlich! Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich – siehe § 10
Abs 3 leg cit! – die Gebührenbeträge bei elektronischen Eingaben und Beilagen
vermindern (von 14,30 auf 8,60 und von 3,90 auf 2,30 Euro, wobei sich auch der
„Beilagenhöchstsatz“ von 21,80 Euro auf 13,10 Euro reduziert).
Zu
2: Auch eine E-Mail-Stellungnahme eines Bauwerbers zB zu einem Gutachten
unterliegt (siehe nochmals § 10 Abs 2 GebG sowie § 14 TP 6 Abs 5 Z 20 leg cit)
der Eingabegebühr! Stellungnahmen von Nachbarn hingegen nicht (siehe § 14 TP 6
Abs 5 Z 20 GebG).
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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